Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Auch für Praktika gilt das Diskriminierungsverbot

LL
Gesellschaft
Im Rahmen von Praktikumsvergaben müssen Praxisbetreiber wie bei Festanstellungen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten, um Diskriminierung zu vermeiden. Das bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Am BAG wurde im November ein Diskriminierungsfall wegen einer Behinderung verhandelt. Dabei stellt das Gericht klar: „Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, […] um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.“

Geklagt hatte ein junger Mann mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 40, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hatte. Zeitgleich bewarb er sich im Rahmen eines Förderprogramms um ein Praktikum bei der Agentur für Arbeit in Fulda. Nachdem der Bewerber eine Absage bekam, verlangte er eine Diskriminierungsentschädigung, da die Arbeitsagentur es versäumt habe, die Schwerbehindertenvertretung über seine Bewerbung zu informieren.

Die Parteien stritten darüber, ob dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht, begründet durch den Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Das BAG hob im Urteil hervor, dass bei Praktika zum Erlangen beruflicher Erfahrungen und eben auch bei entsprechender Bewerbung das AGG anzuwenden sei. Einen Entschädigungsanspruch stehe dem Kläger in diesem Fall allerdings nicht zu, da sein Gleichstellungsantrag erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens bewilligt worden ist. Eine Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung im Voraus könnten Bewerber nicht verlangen, so die Richter.

Bundesarbeitsgericht
Az.: 8 AZR 212/22
Urteil vom 23. November 2023

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