Bayern kündigt Sonderweg bei einrichtungsbezogener Impfpflicht an
Zum 1. Oktober ergeben sich Änderungen bei den Voraussetzungen, um als vollständig gegen das Coronavirus geimpft zu gelten (§ 22a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes). Künftig sind drei Einzelimpfungen oder zwei Impfungen und ein Genesenennachweis erforderlich. Diese Änderungen wirken sich grundsätzlich auch auf die Frage aus, ob ein Impfnachweis die Vorgaben der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Immunitätsnachweispflicht (§ 20a des Infektionsschutzgesetzes) erfüllt.
Das Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) teilte jedoch mit , dass die strengeren Vorgaben in Bayern nur für Impfnachweise von Personen gelten sollen, die ab dem 1. Oktober eine neue Tätigkeit aufnehmen wollen.
Für diese Personen gilt laut der Zahnärztekammer Folgendes:
Für Personen, die bereits vor dem 16. März 2022 in der Zahnarztpraxis tätig waren und demnach dem Praxisinhaber einen Impfnachweis vorzulegen hatten, der den damals geltenden Anforderungen (zwei Impfungen bzw. eine Impfung und eine Genesung) entsprach, ergibt sich zum 1. Oktober keine erneute Nachweispflicht! Laut StMGP ist dabei irrelevant, ob der vorzulegende Nachweis tatsächlich bereits erbracht worden ist oder ob insoweit (noch) ein Verwaltungsverfahren zur Vorlage des Nachweises läuft.
Gleiches gilt für Personen, die nach dem 15. März 2022 bis einschließlich 30. September 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen haben bzw. noch aufnehmen werden, da diese Personen dem Praxisinhaber bereits vor Tätigkeitsbeginn einen Impfnachweis vorgelegt haben bzw. vorlegen müssen, der den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz (zwei Impfungen bzw. eine Impfung und eine Genesung) genügt (hat).
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßte die Initiative der bayerischen Landesregierung. Da Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nicht bereit gewesen sei, eine bundesweite Regelung zu treffen, seien jetzt die Länder gefordert, erklärte der DKG-Vorsitzende Gerald Gaß. „Es muss verhindert werden, dass ab 1. Oktober erneut der Impfstatus aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen überprüft werden muss.”