Beitrag der Pharma-Branche zur GKV-Stabilisierung ist rechtmäßig
Bundestag und Bundesrat hatten das Gesetz im Oktober 2022 verabschiedet. Es sieht zahlreiche Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgaben und zur Erhöhung der Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vor. So wurden der Bundeszuschuss und die Zusatzbeiträge erhöht. Für Zahnärzte wurden die Honorarzuwächse begrenzt.
Die meisten hier streitigen Maßnahmen dienten einer Beschränkung der Arzneimittelpreise. So wurde ein bereits bestehendes das Preismoratorium bis Ende 2026 verlängert und der Herstellerabschlag für 2023 um fünf Prozentpunkte erhöht. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden nun als unbegründet ab.
Der Herstellerabschlag war „geeignet, erforderlich sowie angemessen“
Hinsichtlich des Herstellerabschlags erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung, er diene dem legitimen Zweck, die finanzielle Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Dafür sei er „geeignet, erforderlich sowie angemessen“, und zwar für inländische Hersteller und Importe gleichermaßen.
Dabei betonte das Bundesverfassungsgericht, dass das „System der gesetzlichen Krankenversicherung in weiten Teilen nicht durch Marktkräfte gesteuert“ werde. Daher müssten die Hersteller mit staatlichen Eingriffen zur Kostenbeschränkung rechnen. Diese seien hier noch „mäßig“ ausgefallen. Dem stehe das „mit überragendem Rang ausgestattete Gemeinschaftsgut“ der Gesundheitsversorgung gegenüber.
Weiter verwiesen die Karlsruher Richter auf den erheblichen Anstieg der Arzneimittelkosten. In den zehn Jahren vor dem Gesetz seien die Kosten je Versicherten hier 6-mal so stark gestiegen wie die Ausgaben insgesamt. Die Angemessenheit der Maßnahmen sei deshalb auch dadurch begründet, dass der Gesetzgeber „auf diejenigen zugreift, die zumindest auch in besonderem Maße zu dem Defizit beitragen“.
Ebenso das Preismoratorium
Zum Preismoratorium argumentierte das Bundesverfassungsgericht entsprechend. Dabei seien auch beide Maßnahmen zusammen noch angemessen. Die Gefahr einer „Erdrosselung des betroffenen Wirtschaftszweigs“ hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Vielmehr seien die pharmazeutischen Unternehmer und Importeure „Nutznießer des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung“ und würden von dessen Stabilität „selbst profitieren“.
Die Beschwerdeführerinnen hatten zudem die Preisabschläge bei neuen patentgeschützten Arzneimitteln (sogenannte Leitplanken), den früheren Geltungsbeginn des gesetzlich festgelegten Erstattungsbetrags bei erstmaligem Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff sowie den Kombinationsabschlag gerügt. In diesen Punkten wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden als unzulässig ab. Die Beschwerdeführerinnen hätten hier zunächst den Klageweg vor den Sozialgerichten beschreiten und hinsichtlich der „Leitplanken“ zuvor auch ein Schiedsverfahren einleiten müssen, rügten die Karlsruher Richter.
Bundesverfassungsgericht
Az.: 1 BvR 1507/23 und 1 BvR 2197/23
Beschluss vom 7. Mai 2025