Amtsgericht Bielefeld

Bestellpraxis darf 375 Euro Ausfallhonorar verlangen

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Praxis
Vereinbaren Zahnarzt und Patient vor der Behandlung, dass letzterer im Falle der kurzfristigen Absage oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Ausfallhonorar zu tragen hat, ist dies zulässig, entschied jüngst das Amtsgericht Bielefeld - sofern es sich um eine reine Bestellpraxis handelt.

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 10. Februar 2017 (Az.: 411 C 3/17) entschieden, dass ein Patient wegen eines erst am gleichen Tag abgesagten Behandlungstermins Ausfallhonorar zahlen muss.

Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin einen fest vereinbarten Termin in einer Bestellpraxis am gleichen Tag abgesagt.

Die Bestellpraxis garantiert eine "exklusive Terminvereinbarung"

"Aufgrund dieser Vereinbarung musste die Beklagte von Anfang an damit rechnen, dass ein vereinbarter Termin gerade nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs dient, sondern dass er ausschließlich für sie und ihre Behandlung reserviert ist", urteilten die Richter.

Dies sei laut Gericht ein Unterschied zu den Gepflogenheiten vieler sonstiger Zahnarztpraxen, in denen "entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen".

80 Minuten kosten 375,02 Euro.

Stattdessen sah der vereinbarte Termin in der Bestellpraxis "unstreitig eine Behandlung von 195 Minuten vor", heißt es in der Urteilsbegründung. "Dass mehr als 115 Minuten durch andere Patienten abgedeckt werden konnten, ist nicht dargetan." Damit schulde die Patientin einen entgangenen Umsatz für 80 Minuten und folglich einen von Betrag von 375,02 Euro.

AG BielefeldAz.: 411 C 3/17 Urteil vom 10.Februar 2017

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