BGH bestätigt: Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine "Praxisklinik"
Der BGH hat damit die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt.
Das OLG hatte dem Zahnarzt untersagt , für seine Praxis mit der Bezeichnung "Praxisklinik" zu werben, weil der Verbraucher zumindest die erforderliche Einrichtung für eine vorübergehende stationäre Aufnahme über Nacht erwarte, auch wenn diese nur im Ausnahmefall notwendig werde.
Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff zuvor als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen. Der Beklagte hatte argumentiert, der Verbraucher verstehe "Klinik" lediglich in dem Sinne, dass dort operative Eingriffe vorgenommen würden, was auf seine Praxis zutreffe.
BundesgerichtshofAz.: I ZR 58/18Beschluss vom 17. Oktober