Urteil zur Preisbildung im zahnärztlichen Praxislabor

BGH bestätigt Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils

LL
Praxis
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Inhaber und Inhaberinnen eines zahnärztlichen Praxislabors nun per höchster Instanz in ihrer Tätigkeit gestärkt.

Die Frage, ob Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Leistungen im praxiseigenen Labor erbringen, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen dürfen, war zwar nie ernsthaft umstritten und gelebte Praxis. Nicht zuletzt der Verordnungsgeber selbst hat in der Begründung von § 9 GOZ ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, einen kalkulatorischen Gewinnanteil zu berechnen. Gleichwohl hat die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis angestoßen.

Das Landgericht Darmstadt in erster und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten zuvor in zweiter Instanz gaben der beklagten Firma recht gegeben und festgestellt: Der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) lässt es zu, einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil des praxiseigenen Labors zu berücksichtigen. Die Norm bestimme nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind.

Das Praxislabor erlaubt die Versorgung aus einer Hand

Die Wettbewerbszentrale hat nun dieses Urteil dem BH zur Überprüfung vorgelegt, der die Revision nach einer mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2023 zurückwies

„Die Bundeszahnärztekammer begrüßt die Entscheidung!", betonte BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz. "Der BGH bestätigt damit die Rechtsauffassung der BZÄK, die stets das Praxislabor als modernen, von Patientinnen und Patienten gewünschten Teil der Praxis befürwortet hat." Denn das Praxislabor biete bei der prothetischen Versorgung viele Vorteile: "Der Zahnersatz kann ohne großen Aufwand vor Ort in der Sitzung gemeinsam mit Patientin oder Patient geplant und nach der Herstellung im Bedarfsfall angepasst oder korrigiert werden. Die Versorgung mit dem Zahnersatz wird in die Praxis integriert und vom Zahnarzt selbst berechnet – Patientinnen und Patienten erleben die Vorteile einer Versorgung aus einer Hand. Ein Prinzip, dem insbesondere für die Patientenversorgung im ländlichen Raum eine erhebliche Bedeutung zukommt.“

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