Bundesgerichtshof

BGH weist erneut Klage auf Löschung bei jameda ab

Martin Wortmann
Praxis
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut eine Klage auf Löschung eines Basisprofils bei dem Bewertungsportal jameda abgewiesen. Die heutige Plattform genüge den rechtlichen Anforderungen.

Die klagende Ärztin hatte sich Anfang 2018 über die Bewertung einer Patientin geärgert, die sie als „arrogant, unfreundlich, unprofessionell” beschrieb. Auf Beschwerde der Ärztin hatte jameda diesen Kommentar vorübergehend gelöscht, nach klärender Rücksprache mit der Patientin dann aber wieder sichtbar gemacht. Hierzu hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass sich Jameda für eine vollständige Listung aller Ärzte und Zahnärzte auf „berechtigte Interessen” berufen kann. EU-Recht erlaube dann die Datenverarbeitung auch ohne Zustimmung der Betroffenen. Die Anforderungen hierfür seien erfüllt, weil es „keine als ‚verdeckt’ zu bezeichnenden Vorteile” für zahlende Kunden mehr gebe.

Der BGH wies nun die Revision hiergegen zurück. Eine Begründung werden die Karlsruher Richter erst mit dem schriftlichen Urteil bekanntgeben.

Vollständige Gleichstellung aller gelistetenMediziner ist nicht nötig

Nach jahrelangem Streit um das Bewertungsportal hatte der BGH schon im Oktober 2021 eine Löschungsklage gegen jameda abgewiesen und dann im Dezember 2021 die Gründe vorgelegt . Danach müssen Ärzte und Zahnärzte die verbliebenen Vorteile für zahlende „Premiumkunden” von jameda hinnehmen, eine vollständige Gleichstellung können die nichtzahlenden Mediziner nicht verlangen.

Wie in dem neuen Fall das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte in seinem Grundsatzurteil auch der BGH betont, jameda nehme sowohl „eigene berechtigte Interessen als auch berechtigte Interessen der Nutzer” wahr. Das Portal erfülle „eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion”.

So erhalte die Öffentlichkeit „zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden”. Zudem würden persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten vermittelt, die andere bei ihrer eigenen Arztwahl nutzen können. Die Weitergabe auch fremder Meinungen sei durch die EU-Grundrechtecharta geschützt.

BundesgerichtshofAz.: VI ZR 692/20 Urteil vom 15. Februar 2022

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