Elektronischer Heilberufsausweis

Bis zum 30. Juni muss der eHBA bestellt sein!

LL
Praxis
Bis Ende Juni müssen Zahnarztpraxen mindestens einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) bestellt haben. Damit müssen sie nachweisen, dass die Praxen bereit sind für die elektronische Patientenakte (ePA).

Der Termin für die verpflichtende Einführung des eHBA rückt näher. Bis zum 30. Juni 2021 müssen Zahnarztpraxen nachweisen, dass sie bereit für die elektronische Patientenakte (ePA) sind. Zu den dafür notwendigen Komponenten zählt auch der eHBA. Bis Ende des Monats muss daher mindestens ein Ausweis bestellt sein. 

Die Beantragung läuft über die Landeszahnärztekammern

Da es bei den Herstellern zu einem hohen Bestellaufkommen kam – auch weil alle anderen Arztpraxen mit dem eHBA versorgt werden müssen – kommt es immer noch zu Lieferverzögerungen. Die Produktion kommt nicht schnell genug hinterher und je nach Anbieter dauert der Lieferprozess länger. Entsprechend sollte eine Vorlaufzeit eingeplant sein.

Die Beantragung läuft über die Landeszahnärztekammern oder die Hersteller direkt. Informationen erhalten Zahnärzte über ihre Kammer und deren Webseite sowie auf derThemenseiteder Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Damit der eHBA aktiv genutzt werden kann, muss er nach Erhalt aktiviert werden.

Können Zahnärzte zu diesem 30. Juni 2021 nicht nachweisen, dass sie die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte haben, droht eine Honorarkürzung um 1 Prozent. Der eHBA ist Teil davon.

Ab dem 1. Oktober wird für jeden Zahnarzt, der eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausstellen will, der eHBA die Voraussetzung dafür sein. Auch eine eingerichtete KIM-Adresse wird dafür benötigt. Hierfür sollte ebenfalls Vorlauf und Zeit für die Einrichtung vor Ort eingeplant werden.

Der eHBA

Der eHBA

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