Verwaltungsgericht Köln

BMG muss Unterlagen zur Maskenbeschaffung herausgeben

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) muss Informationen zur Beschaffung von FFP-2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie herausgeben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Dazu zählen Gutachten und Stellungnahmen einer Beratungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei sowie die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und der Unternehmerin Andrea Tandler.

Das BMG hatte im März 2020 in einem sogenannten Open-House-Verfahren die Beschaffung von Schutzmasken ausgeschrieben. Dabei hat jedes Unternehmen, das die Vertragsbedingungen und Preise akzeptiert, einen Anspruch auf Vertragsschluss. In diesem Fall sicherte der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von 4,50 Euro pro FFP-2-Maske zu. Zur Unterstützung bei der Beschaffung beauftragte das BMG eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Anwaltskanzlei. Geliefert wurden mehr als eine Milliarde Masken.

Festpreis von 4,50 Euro pro FFP-2-Maske

Ob die Maskenlieferanten ihre Verträge erfüllt haben, wird derzeit in zahlreichen zivilgerichtlichen Verfahren am Landgericht Bonn untersucht. Einer der dort klagenden Unternehmer beantragte auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes beim BMG im Dezember 2020, Zugang zu allen Gutachten und Stellungnahmen der vom Ministerium beauftragten Beratungsgesellschaft und der Kanzlei. Eine andere Person forderte im Januar 2021 mit Verweis auf einen Artikel im "Spiegel" mit dem Titel "Spahns Schutzmasken-Fiasko", ihm sämtlichen Schriftverkehr zwischen Spahn und Tandler aus 2020 und 2021 zu übersenden. Das Ministerium lehnte die Anträge ab. Dagegen klagten die Antragsteller.

Info ist kein extra Verwaltungsaufwand

Sie hatten weitestgehend Erfolg. Denn die pauschale Behauptung, eine Informationserteilung bedeute angesichts von mehreren zehntausend zu sichtenden Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, greift im Hinblick auf die Größe des Ministeriums laut Gericht nicht. Auch würden Beratungen der Behörde nicht beeinträchtigt, denn die Entscheidung über die Maskenbeschaffung sei abgeschlossen.

Die Informationserteilung habe auch keine nachteiligen Folgen für ein laufendes Gerichtsverfahren. Zudem habe das BMG nicht hinreichend dargelegt, welche Nachteile die Veröffentlichung der Informationen auf die zivilgerichtlichen Verfahren haben soll. Dass die Herausgabe der E-Mails zwischen Spahn und Tandler nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnte, konnte das Ministerium nicht belegen. Die mit einem der Urteile ausgesprochene Pflicht zur Herausgabe der E-Mails bezieht sich allerdings nicht auf solche Teile, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Inwieweit dies greift, müsse das Ministerium prüfen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten Berufung einreichen, über die dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Verwaltungsgericht Köln
Az.: 13 K 2382/21 und 13 K 3485/21
Urteile vom 19. Januar 2023

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