Einrichtungsbezogene Impfpflicht

BMG: Ungeimpfte können vorerst weiterarbeiten

pr
Praxis
Bis das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, dürfen ungeimpfte Personen in Gesundheitseinrichtungen vorerst weiterarbeiten. Es kommt auf den Einzelfall an. Das hat jetzt auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigt. Doch die Gesundheitsämter sind schon jetzt überlastet – und für die Praxis bestehen viele offene Fragen.

Ab dem 16. März soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht gelten – auch für Arzt- und Zahnarztpraxen – und die Diskussionen um die Umsetzung halten in der Öffentlichkeit an. Was passiert etwa, wenn bis zu dieser Frist ein ungeimpftes Teammitglied noch keinen Impfnachweis vorgelegt hat? „Bis das Gesundheitsamt ein Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich“, stellte das BMG gegenüber den zm auf Anfrage klar. Und: „Kontrolliert und entschieden wird im Einzelfall. Dabei spielt natürlich auch der Aspekt eine Rolle, ob in einer Übergangszeit Personalengpässe in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen vermieden werden können.“

BMG hält am Starttermin fest

Der Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dürfe sich aber nicht verzögern, so das BMG. In der Omikronwelle zähle jeder Tag, um vulnerable Gruppen zu schützen. Umgesetzt werde die Impfpflicht von den Ländern. „Wir gehen daher davon aus, dass die praktische Umsetzung der Vorschriften auf Landesebene gesichert ist. Darüber hinaus steht das BMG im ständigen Austausch mit den Ländern und unterstützt die einheitliche Umsetzung unter anderem mit Auslegungshinweisen“, hieß es weiter.

Bei einer Einzelfallprüfung könne das Gesundheitsamt außer dem Erlass eines Betretungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbotes etwa auch ein Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person einleiten, erläutert das BMG weiter. Das liege im Ermessen des Amtes. Das Gesundheitsamt werde die betroffene Person zunächst erneut auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Sollte dies erfolglos sein, werde das Amt unter Berücksichtigung aller Umstände über ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot entscheiden. Dabei seien alle relevanten Umstände zugrunde zu legen, etwa die Art der ausgeübten Tätigkeit und die damit einhergehenden Infektionsgefahren oder auch die personelle Situation in der Einrichtung und eventuell drohende Versorgungsengpässe.

Gesundheitsämter sehen sich überlastet

Trotz dieser Klarstellungen aus dem BMG bestehen für die Betroffenen – Praxisinhaber wie Praxispersonal – noch viele offene Fragen. Wie genau soll die Umsetzung in den Ländern erfolgen? Wer steht in der Verantwortung? Und was passiert, wenn die Gesundheitsämter ihrer zusätzlichen Aufgabe nicht nachfolgen können?

Inzwischen wird aus immer mehr Gesundheitsämtern bekannt, dass sie überlastet sind und die zusätzliche Aufgabe der Einzelfallprüfung kapazitätsmäßig nicht umsetzen können. So erklärte etwa die stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbands der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD), Elke Bruns-Philipps, gegenüber der „Rheinischen Post“ (1. Februar), die Gesundheitsämter gingen momentan davon aus, dass im Schnitt bei fünf bis zehn Prozent der Beschäftigten kein eindeutiger Impf- oder Genesenennachweis vorliege und eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen werde. Dies habe eine erhebliche Belastung mit der Prüfung jedes Einzelfalls zur Folge, was die Ämter nicht zeitnah bewältigen könnten. Das Verfahren bis zu einem Beschäftigungsverbot könne sich zudem bei fehlenden Nachweisen hinziehen.

Auch der Landkreis Vorpommern-Greifswald erklärte, mit den jetzigen coronabedingten Maßnahmen völlig ausgelastet zu sein. Die Kontrolle der Impfpflicht könne das Amt deshalb nicht erfüllen. Bekannt wurde weiter, dass der Landkreis Bautzen die berufsbezogene Impfpflicht ab Mitte März zunächst nicht umsetzen wollte. Der Landkreis habe die Sorge vieler Beschäftigter entkräften wollen, dass für sie am 16. März automatisch ein Beschäftigungsverbot gelte. Nach scharfer Kritik der sächsischen Regierung gab der Landkreis bekannt, dass die berufsbezogene Impfpflicht auch dort gelten werde, man halte aber eine Verschiebung für hilfreich.

BZÖG: Überprüfung der Impfpflicht nicht Kernaufgabe des ÖGD

Der Bundesverband der Zahnärztinnen und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BZÖG) sei nicht und werde auch nicht in Einzelfallprüfungen der Gesundheitsämter eingebunden, erklärte der BZÖG-Vorsitzende Dr. Michael Schäfer auf Nachfrage der zm. Schäfer: „Die Gesundheitsämter haben allerorten weiterhin immens viel zu tun, und man muss die Frage stellen dürfen, ob diese mehr ordnungspolitische Regelung wirklich in die Gesundheitsämter gehört.“

Und weiter: „Gesundheitsämter haben dringlichere Aufgaben zum Beispiel in der Sozialpsychiatrie, der infektiologischen Bewältigung der Pandemie insgesamt sowie der Kinder- und Jugend(zahn-)gesundheit zu erfüllen und genau diese Tätigkeiten gehören nach Auffassung des BZÖG zu den Kernaufgaben eines Gesundheitsamtes und eben nicht die Überprüfung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Hier sollten dringlichst andere Strukturen und Wege gewählt werden.“

Bundeszahnärztekammer zur Impfpflicht in Zahnarztpraxen

Bundeszahnärztekammer zur Impfpflicht in Zahnarztpraxen

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