Zweites Führungspositionen-Gesetz

Bundesrat fordert Frauen-Mindestbeteiligung auch in KZV- und KZBV-Vorständen

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Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Zweites Führungspositionen-Gesetzes (FüPoG II) mehrheitlich dafür ausgesprochen, eine Mindestbeteiligung von einer Frau auch für die Vorstände von KV und KZVen sowie von KBV und KZBV festzulegen.

Eine klare Mehrheit im Bundesrat plädierte am Freitag dafür, die Regelung für die Krankenkassenvorstände auf die Vorstände der KVen und KZVen sowie der KBV und KZBV auszuweiten, also hier ebenfalls eine Mindestbeteiligung von einer Frau beziehungsweise einem Mann festzulegen.

Warum die Regelung nicht für K(Z)BV und K(Z)Ven gilt, erschließt sich dem Bundesrat nicht

"Die Regelungen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in den Vorständen der Sozialversicherungsträger sind zu begrüßen. Kritisch bewertet wird allerdings die Beschränkung auf Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger; bei Kassenärztlichen Vereinigungen, Kas-senzahnärztlichen Vereinigungen und Medizinischen Diensten sowie deren Spitzenverbänden wird hingegen keine gleichberechtigte Besetzung der Vorstandspositionen geregelt", heißt es in dem Beschluss.

Und weiter: "Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund in diesen Gremien die gleichberechtigte Besetzung der Vorstandspositionen nicht ebenfalls gefordert werden sollte. Daher soll [...] eine Regelung zur Teilhabe von Frauen in den Vorständen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung geschaffen werden."

Zugleich fordern die Länder eine entsprechende Regelung für die Vorstände der Medizinischen Dienste (MD) sowie des Medizinischen Dienstes Bund (MDB). Das FüPoG II ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Hintergrund zum Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) 

Hintergrund zum Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) 

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