Bundesrat gibt grünes Licht für Apothekenreform
Am 22. Mai hatte der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen. Mit der Reform will die Bundesregierung Apotheken wirtschaftlich stärken und ihre Befugnisse erweitern.
So dürfen Apotheker künftig alle Impfstoffe außer Lebendimpfstoffen verimpfen. Auch venöse Blutentnahmen sind dort nun bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken möglich. Außerdem können Schnelltests auf bestimmte Erreger – etwa Influenza-, Noro- und Rotaviren – direkt in Apotheken durchgeführt werden.
Hinzu kommen neue pharmazeutische Dienstleistungen, unter anderem zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus. Diese Leistungen sollen auch ärztlich verordnet und in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden können.
Abgabe von Arzneimitteln ohne Rezept
In Ausnahmefällen können Apotheken künftig bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne ärztliche Verordnung abgeben. Dabei geht es um die Anschlussversorgung von Chronikern sowie die Versorgung bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen.
Was letztere Variante betrifft, muss das Bundesgesundheitsministerium zunächst noch Genaueres per Rechtsverordnung festlegen. Ausgenommen bleiben Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial sowie systemisch wirkende Antibiotika. Ärzteverbände hatten die Kompetenzerweiterungen mehrfach scharf kritisiert.
Das Gesetz sieht außerdem vor, für Apotheken insbesondere in ländlichen Gebieten die Notdienstpauschale deutlich zu erhöhen und einen Zuschuss für Teilnotdienste einzuführen. Zudem wird es erleichtert, Zweigapotheken zu gründen, indem die bestehende Betriebserlaubnis einer nahegelegenen Apotheke erweitert wird. Darüber hinaus dürfen erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) in ländlichen Regionen bei Abwesenheit des Apothekers oder der Apothekerin mit behördlicher Genehmigung zur Erprobung bis zu 20 Tage im Jahr den Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten.
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.




