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Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Kritik am Versorgungswerk rechtfertigt nicht die Verweigerung der Beiträge

Martin Wortmann
Recht
Kritik am Versorgungswerk berechtigt Zahnärzte nicht zur Verweigerung ihrer Pflichtbeiträge. Das gilt selbst dann, wenn eine Zahnärztin bestimmte Handlungen des Versorgungswerks für rechtswidrig hält, wie kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin entschied.

Es wies zunächst im Eilverfahren eine Zahnärztin in Berlin ab. Sie meinte, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin habe seine Rücklagen in rechtswidriger Weise angelegt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen ihren Beitragsbescheid für 2026 zog sie vor Gericht.

Dort wies das Verwaltungsgericht nun zunächst ihren Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. „Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von dessen Vollziehung verschont zu bleiben“, erklärten die Berliner Richter. Nach einer vorläufigen, im Eilverfahren üblichen „summarischen Prüfung“ sei der Bescheid wohl rechtmäßig.

Zur Begründung verwiesen die Berliner Richter zunächst auf die ständige Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zu den berufsständischen Versorgungswerken. Danach bestünden auch gegen Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach weiterer ständiger Rechtsprechung, unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts, stehe den Pflichtmitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft keine „Selbsthilfe“ zu, wenn sie Kritik – hier an ihrem Versorgungswerk – haben.

„In einem rechtlich geordneten Gemeinwesen ist die Rechtsdurchsetzung staatlichen Instanzen vorbehalten; sie darf nicht der privaten, die Rechtsordnung durchbrechenden Eigenmacht ausgeliefert werden“, heißt es hierzu in dem Beschluss. „Andernfalls könnte die mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Beitragspflicht eigenmächtig außer Kraft gesetzt werden.“

Zudem gehe es hier um die Beiträge zum Versorgungswerk. Es sei nicht ersichtlich, dass die gerügte Kapitalanlage Einfluss auf deren Höhe habe.

Ein Hauptverfahren ist nach Angaben des Verwaltungsgerichts (Stand 10.06.2026) bislang nicht anhängig. Nach den Entscheidungsgründen im Eilverfahren stünden die Chancen der Zahnärztin hier wohl auch eher schlecht.

Verwaltungsgericht Berlin
Az.: 9 L 14/26
Beschluss vom 27.04.2026

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