Gesetz gegen Arzneimittel-Engpässe

Bundestag stimmt für Frühwarnung gegen Medikamentenmangel

pr
Der Bundestag hat das Gesetz gegen Arzneimittel-Engpässe beschlossen. Vorgesehen ist eine erhöhte verbindliche Bevorratung von Arzneimitteln, für Kinderarzneien werden zudem die Preisregeln gelockert.

Der Bundestag hat am Freitag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässenbeschlossen. Danach werden für Kinderarzneimittel die Preisregeln gelockert. Gleichzeitig müssen künftig Vorräte für rabattierte Arzneimittel angelegt werden. Darüber hinaus können Apotheken nun leichter Ersatz für knappe Arzneimittel anbieten. Außerdem wird die telefonische Krankschreibung, die sich in der Pandemie bewährt hat, unbefristet eingeführt.

Festbeträge und Rabattverträge werden laut Gesetz abgeschafft. Vorgesehen ist auch, dass die Pharma-Unternehmer ihre Abgabepreise einmalig um bis zu 50 Prozent des zuletzt geltenden Festbetrags oder Preismoratoriums-Preises anheben können. Zukünftig dürfen keine Festbetragsgruppen mehr mit Kinderarzneimitteln gebildet werden.

Festbeträge und Rabattverträge werden abgeschafft

Es gilt: Antibiotika müssen mit Wirkstoffproduktion in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum bei Ausschreibungen von Kassenverträgen zusätzlich berücksichtigt werden. Die Anbietervielfalt werde dadurch erhöht, heißt es in dem Gesetz.

Außerdem soll der Preisdruck durch Zuzahlungsbefreiungsregeln gesenkt werden: Statt heute 30 Prozent soll die Zuzahlungsbefreiungsgrenze künftig bei 20 Prozent liegen. Das bedeutet: Liegt der Preis mindestens 20 Prozent unter Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen. Der Preisdruck bei Festbeträgen soll dadurch gedämpft werden.

Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apothekerinnen und Apotheker ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, heißt es in dem Gesetz weiter. Für den Austausch sollen Apotheken und Großhändler einen Zuschlag erhalten. Können die Arzneimittel nur noch in Kleinpackungen abgegeben oder muss aus einer Packung eine Teilmenge entnommen werden, wird die Zuzahlung für die Versicherten auf die abgegebene Menge begrenzt.

Pharma-Unternehmen wird für rabattierte Arzneimittel künftig eine sechsmonatige Lagerhaltung vorgeschrieben. Das soll kurzfristigen Lieferengpässen vorbeugen und gesteigerte akute Mehrbedarfe ausgleichen. Auch Krankenhausapotheken müssen ihre Vorräte zur intensivmedizinischen Versorgung aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, soll das auch für Apotheken gelten, die daraus anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Zudem wird der Großhandel in dem Gesetz verpflichtet, die Bevorratung mit Kinderarzneimitteln auf vier Wochen zu erhöhen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) richtet ein Frühwarnsystem zur Erkennung von drohenden Lieferengpässen. Außerdem werden die Regeln zur Preisbildung so angepasst, dass der finanzielle Anreiz für die Forschung und Entwicklung von neuen Reserveantibiotika für pharmazeutische Unternehmen verstärkt wird.

Das Gesetz regelt auch weitere Vorschriften. Dazu gehört, dass der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt wird, telefonische Krankschreibungen zu erlauben, wenn der Versicherte dem Arzt bekannt ist und es sich nicht um eine „schwere Symptomatik“ handelt.

Der Entwurf wurde mit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der CDU/CSU, AfD und der Linken angenommen.

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