BZÄK und KZBV begrüßen neues Schutzgesetz für Gesundheitsberufe
„Der Entwurf setzt ein wichtiges Signal: Wer Helfende angreift, muss mit spürbaren strafrechtlichen Konsequenzen rechnen – und zwar unabhängig davon, ob die Tat in der Notaufnahme, in der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis oder in anderen Versorgungssituationen erfolgt“, stellt BZÄK-Präsidentin Dr. Romy Ermler klar.
Die geplante Strafverschärfung ist richtig und überfällig!
Bereits 2024 hatte die BZÄK gefordert, alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie deren Praxispersonal strafrechtlich mehr zu schützen. Das Bundesjustizministerium bereitet mit dem Vorstoß nun konkrete, härtere Strafmöglichkeiten vor. So soll ein eigener Straftatbestand geschaffen werden, um alle Angehörigen der Heilberufe einschließlich des Praxispersonals zu schützen.
„Die geplante Strafverschärfung ist richtig und überfällig. Sie stärkt den Schutz aller Beschäftigten im Gesundheitswesen. Der Entwurf ist ein wichtiges Signal des Rechtsstaats an diejenigen, die Verantwortung für die Gesundheit anderer übernehmen. Jetzt kommt es darauf an, dass aus Recht auch schnellstmöglich wirksamer Schutz im Alltag wird“, bestätigt der Vorstandsvorsitzende der KZBV, Martin Hendges.
Zum Referententwurf
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ bezieht Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden zukünftig generell in den Schutz der besonderen Strafvorschriften zum Schutz von Einsatz- und Rettungskräften ein.
Das heißt: Unabhängig davon, wo sie tätig sind, sollen tätliche Angriffe gegen sie künftig den gleichen Strafandrohungen unterliegen wie Angriffe gegen Rettungskräfte. Das sieht ein neuer § 116 StGB vor. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für Angriffe auf medizinisches Personal nur, soweit die angegriffenen Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind.
Der Gesetzentwurf wurde am 30. Dezember 2025 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht. Bis zum 30. Januar 2026 besteht die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Um Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden künftig in den Schutz der besonderen Strafvorschriften zum Schutz von Einsatz- und Rettungskräften miteinzubeziehen, hat das Ministerium n dem Referentenentwurf einen neuen Paragraf 116 im Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehen.






