Juristische Bewertung der Bundeszahnärztekammer

BZÄK: Zahnarztpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld!

von ck
Praxis
Nach Einschätzung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben Zahnarztpraxen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie hält die Handlungsweise der Agenturen für Arbeit für rechtsfehlerhaft.

Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte fragen nach der Möglichkeit von Kurzarbeit. Allein die Zugehörigkeit des Betriebs zu freiberuflichen Tätigkeiten schließt laut BZÄK den Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht aus. Diese Erleichterungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März in Kraft:

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