Urteile

Chancenlose Mitarbeiter

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Mitarbeiter einer insolventen gesetzlichen Krankenkasse können nicht gegen die Schließung klagen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

Mit der Begründung, dass es bei einer Kassenschließung rein um öffentliche Interessen gehe, lehnte das BSG die Klage eines ehemaligen Jugendvertreters der City BKK ab. Wegen Überschuldung hatte das Bundesversicherungsamt die City BKK Ende Juni 2011 dichtgemacht. Rund 168.000 Versicherte mussten sich daraufhin eine neue Krankenkasse suchen, bundesweit standen rund 400 Mitarbeiter ohne Job da.

"Grundsätzlich kein drittschützender Charakter"

Aus Sicht des Klägers war die Schließung der City BKK sei unzulässig. Unzulässig war die Klage, urteilte nun aber das BSG. Eine Schließungsverfügung habe "grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter". Es gehe allein um öffentliche Interessen. "Individualrechte" seien durch die entsprechenden Regelungen nicht abgesichert. 

Dem BSG zufolge werden dadurch die Grundrechte der betroffenen Mitarbeiter nicht verletzt, weil sie gegen die "Schließungsfolgen", also ihre Entlassung, vorgehen können. Aus der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit erwachse dem Staat zwar eine "Schutzpflicht" gegenüber den Mitarbeitern; dieser habe der Gesetzgeber aber genügt. 

Die entsprechenden Regelungen sehen vor, dass die Mitarbeiter bei anderen Krankenkassen unterkommen sollen. Was dies konkret bedeutet und welche Arbeitsbedingungen die zu einer anderen Kasse wechselnden Arbeitnehmer akzeptieren müssen, darüber wird im Fall der City BKK noch vor den Arbeitsgerichten gestritten.

BSG Az.: B 1 A 1/12 R 

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