Verwaltungsgericht Düsseldorf

Corona-Impfnachweis weiterhin gerechtfertigt

Martin Wortmann
Praxis
Beschäftigte in Zahnarzt- und Arztpraxen sowie in anderen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen benötigen weiterhin einen Nachweis über eine Impfung oder eine Genesung von COVID-19. Die derzeitige Entwicklung der Pandemie steht einem Betretungs- und Tätigkeitsverbot nicht entgegen, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied.

Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderung kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt. Der Kreis Viersen sprach daraufhin ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen den Mann aus, so dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte.

die Interessen des Pflegers wurden zu Recht geringer bewertet

Den dagegen eingelegten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung verwiesen die Richter zunächst auf das Bundesverfassungsgericht, das im April grünes Licht für die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gegeben hatte; diese sei durch das „überragende“ Ziel gerechtfertigt, alte und kranke Menschen zu schützen.

„Hiervon ist (auch) unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin auszugehen“, betonte das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Zu Recht habe daher das Gesundheitsamt die Interessen des Antragstellers geringer bewertet als den Schutz der von ihm betreuten besonders schutzbedürftigen Personen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum Jahresende befristet ist. Auch gelte es nicht beim Vorliegen einer Impfunverträglichkeit, die der Antragsteller bislang allerdings nicht mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen habe. „Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten“, betonten die Düsseldorfer Richter abschließend.

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Az.: 29 L 1703/22

Eilbeschluss vom 30. August 2022

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