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Impfverordnung

COVID-Impfung: Zahnärzte haben hohe Prio

Die Impfstrategie ist auf dem Weg: Das BMG hat den Referentenentwurf für eine Coronavirus-Impfverordnung vorgelegt. Versicherte sollen jetzt einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Virus bekommen. Adobe Stock_Talaj
Politik
COVID-19-Pandemie
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Der BMG-Entwurf für eine Coronavirus-Impfverordnung liegt vor: Ob Zahnärzte als Leistungserbringer in die Impfungen miteinbezogen werden, ist Ländersache; die STIKO stuft sie beim Einsatz des Impfstoffs als zweithöchste Priorisierungsgruppe ein.

Ob Zahnärzte als Leistungserbringer in die Impfungen miteinbezogen werden, überlässt das BMG in seinem Entwurf den Verordnungen auf Länderebene. Die jetzt vorgelegte Verordnung soll bereits am 15. Dezember in Kraft treten.

Die Verordnung soll am 15. Dezember in Kraft treten

Die Impfleistungen sollen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Impfzentren oder durch mobile Impfteams erbracht werden. GKV-Versicherte, aber auch Personen, die nicht dort versichert sind, sind anspruchsberechtigt.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) will in Kürze die Gruppen definieren, die geimpft werden sollen. Geplant ist auch, dass die Gesundheitsministerien der Länder eine Vorrangigkeit bestimmter Gruppen bestimmen können.

STIKO stuft Zahnärzte in zweithöchste Priorisierungsgruppe ein

Am 7. Dezember hatte die STIKO bereits ihre Empfehlungen zum Einsatz eines Corona-Impfstoffs veröffentlicht. Darin stuft sie Zahnärzte in die zweithöchste Priorisierungsgruppe ein. Insgesamt hat die STIKO folgende Einstufung für medizinisches Personal vorgenommen:

Mit besonders hohem Expositionsrisiko:

Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patienten, Rettungsdienst, Beschäftigte aus Bereichen in denen infektionsrelevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel Bronchoskopien

Mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen:

Altenpflegeheime, Stationen für Geriatrie, Transplantationsmedizin, Hämato-Onkologie, Geburtshilfe, Neonatologie

Mit hohem Expositionsrisiko:

Infektionsstationen, hausärztliche und pädiatrische Praxen; KV-Notdienst, Patiententransport von Notfallpatienten; HNO-, Augen-, Zahnklinik oder Zahnarztpraxis (enge Kontakte, dokumentierte Infektionsfälle bei medizinischem Personal)

Mit moderatem Expositionsrisiko:

andere niedergelassene Ärzte, zum Beispiel aus der Dermatologie und Orthopädie; Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen

 Das BMG sieht in dem Referentenentwurf vor:

 Das BMG sieht in dem Referentenentwurf vor:

  • Umfasst sind zunächst Personen, die in „bestimmten Einrichtungen“ tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden (das betrifft Gesundheits-, Pflege- und vergleichbare Einrichtungen). Welche Einrichtungen das sind, wird nach Vorliegen der STIKO-Stellungnahme konkret benannt.

  • Ferner werden - in Abhängigkeit von der STIKO-Empfehlung - zu impfende gesundheitliche Risikogruppen (insbesondere Alte und Vorerkrankte) benannt.

  • Weiterhin werden Personen benannt, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und sonstigen Schlüsselstellungen tätig sind, zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Justiz, ÖGD, weitere Gesundheitseinrichtungen wie etwa Apotheken sowie sonstige noch zu ergänzende Gruppen.

  • Unter anderem ist in dem Verordnungsentwurf auch vorgesehen, dass Ärzte ihren Patienten mit Vorerkrankungen Atteste ausstellen sollen, damit sie rasch gegen COVID-19 geimpft werden können. Als Honorar dafür sind fünf Euro geplant.

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