Arbeitszeugnis

Dank und gute Wünsche müssen rein, Bedauern nicht

LL
Gesellschaft
Weil ein gekündigter Arbeitnehmer eine Dankesformel und gute Wünsche in seinem Arbeitszeugnis vermisste, zog er vor Gericht.

Ein Arbeitszeugnis muss vor allem inhaltlich der Wahrheit entsprechen. Es muss aber nicht – schon gar nicht bei schlechten Leistungen des Arbeitnehmers – mit guten Wünschen für dessen Zukunft oder einem Bedauern versehen sein. Ein Danke sollte es jedoch enthalten, wenn die Arbeitsleistung gut war, lautet das Urteil am Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Keine guten Wünsche für die Zukunft

Ein Danke hatte einem Arbeitnehmer gefehlt, dem nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt wurde. Dagegen wehrte er sich, es kam zum Vergleich. 

So ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zukommen zu lassen. Darin wurden in diesem Fall die Arbeitsleistungen im oberen befriedigenden Bereich beurteilt. Am Ende schloss das Zeugnis mit den Worten: „Herr K. scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.” Es enthielt weder eine Bedauerns- oder Dankesformel noch gute Wünsche für die Zukunft.

Der Kläger verlangte daraufhin die Ergänzung um den Satz: „Mit dem Weggang von Herrn K. verlieren wir einen stets guten Leistungsträger, was wir sehr bedauern. Wir wünschen Herrn K. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg.“ oder hilfsweise „Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“

Dank und Wünsche müssen also nachgetragen werden

Das LAG  Düsseldorf hielt die Forderung nach einem Ausspruch auf Dank für die geleistete Arbeit und ebenso die damit verbunden guten Wünsche für die berufliche und private Zukunft. für begründet Dem zugrunde liege die sogenannte Wohlwollensverpflichtung des Arbeitgebers. Die wiederum ergebe sich aus dem bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachtenden Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB.

Hier habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf „eine in sich widerspruchsfreie und dem beruflichen Fortkommen förderliche Bescheinigung von Tätigkeit, Führung und Leistung im bisherigen Arbeitsverhältnis” als wesentliche Grundlage für ein erfolgreiches berufliches Weiterkommen. Enthält ein Arbeitszeugnis eine Lücke bei der Schlussformel, muss diese nach dem Rücksichtnahmegebot geschlossen werden. Der Dank und die Wünsche müssen also nachgetragen werden.

Die Formulierung des Bedauerns über das Ausscheiden lehnte das Gericht in diesem Fall jedoch ab.

Aber bedauert werden muss nichts

Aus dem Urteil könne aber nicht auf eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers geschlossen werden, immer ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ zu schreiben und es mit Dank und guten Wünschen zu beenden. Bei einem einwandfreien Verhalten und einer überdurchschnittlichen Leistung sei der Anspruch auf den Dank und die guten Wünsche jedoch gegeben, so das Gericht und weicht mit dieser Auffassung vom Rechtsspruch des Bundesarbeitsgerichts ab. Demnach sind diese Formeln ab einer leicht überdurchschnittlichen Leistung Pflicht.

Das LAG München hatte im Sommer in einem Fall gegen die Klage einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin entschieden und war damit der Bundesrechtsprechung gefolgt. Die Frau wurde im Zeugnis nur als gut bewertet und vermisste ein Bedauern und gute Wünsche für die Zukunft. Es wurde ihr kein Anspruch auf diese Schlussformel zugesprochen.

LAG DüsseldorfAz. 3 Sa 800/20Urteil vom

12. Januar 2021LAG München

Az. 3 Sa 188/21Urteil vom 15. Juli 2021

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