Dankesformel im Arbeitszeugnis ist nicht verpflichtend
Der Kläger war vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2020 als Personaldisponent bei der Beklagten, einer Personaldienstleisterin, tätig. In einem zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Das tat sie zum 31. März 2020 zwar, verzichtete aber auf eine Schlussformel.
Der Kläger vertrat die Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, das Zeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Konkret forderte er die Ergänzung mit folgendem Text: „Wir danken Herrn J. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war jedoch erfolgreich, das erstinstanzliche Urteil wurde geändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte nun Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Arbeitgeber behält Recht auf „negative Meinungsfreiheit“
Der neunte Senat des BAG sah die Revision der Beklagten als begründet an. Bei der Beurteilung, ob der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses auch die Formulierung einer gegebenenfalls auf die Gesamtnote abgestimmten Schlussformel umfasst, sind aufseiten des Arbeitgebers die Meinungsfreiheit und seine geschützte Unternehmerfreiheit und auf Arbeitnehmerseite die durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen und dessen Berufsausübungsfreiheit abzuwägen, erklärte das Gericht.
Sein Urteil: Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen (die sogenannte „negative Meinungsfreiheit“), ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. Denn der Arbeitnehmer ist durch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Schlussformel nur in geringem Maße in seinen grundrechtlich geschützten Positionen betroffen. Dies gelte umso mehr, als sich der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssätzen im Wesentlichen darauf beschränke, „dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt“. Damit trägt eine Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeugniszwecks bei.
Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der negativen Meinungsfreiheit des Arbeitgebers und der geringen Relevanz bei der Realisierung des Zeugniszwecks besteht weder ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis mit entsprechender Schlussformel noch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein solches zu erteilen. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sei ein Anspruch auch bei einer leicht überdurchschnittlichen Bewertung nicht aus dem Rücksichtnahmegebot abzuleiten.
Bundesarbeitsgericht (Neunter Senat)
Az.: 9 AZR 146/21
Urteil vom 25. Januar 2022
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Az.: 1 Ca 1729/20
Urteil vom 27. Oktober 2020
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 3 Sa 800/20
Urteil vom 12. Januar 2021