Das E-Rezept wird zum 1. Januar verpflichtend
Wichtig ist, dass Zahnarztpraxen bis zum Jahreswechsel für die erforderliche Technik sorgen: Die Praxissoftware benötigt ein Update (E-Rezept-Modul) und alle Zahnärzte, die E-Rezepte ausstellen, einen persönlichen eZahnarztausweis (eHBA) für die Signatur. Mit dem Praxisausweis (SMC-B) kann nicht signiert werden. Wer das E-Rezept-Modul und den HBA vorweisen kann, vermeidet Sanktionen. Empfehlenswert ist zudem die Einrichtung der Komfortsignatur. Und für den Tokenausdruck sollte ein Laser- oder Tintenstrahldrucker mit hoher Druckauflösung (mindestens 300 dpi) zum Einsatz kommen.
Bei Problemen kommt ein Muster ins Spiel
Ab dem 1. Januar 2024 müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als E-Rezepte ausgestellt werden. Für andere Verordnungen, zum Beispiel das blaues Privatrezept oder grüne Rezept, ist das optional. Bei technischen Störungen kann auf das Muster 16 zurückgegriffen werden. Ebenfalls optional ist das E-Rezept für Mitglieder der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Zudem bieten die privaten Krankenversicherungen erst nach und nach E-Rezepte für ihre Versicherten an.
Zahnarztpraxen, deren Praxissoftware nicht mit einer Arzneimitteldatenbank verbunden ist, sollten die strukturierte Wirkstoffverordnung nutzen oder, wenn das nicht möglich ist, die Freitextverordnung. Ausfüllhinweise hierzu hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) auf der Themenseite veröffentlicht.
Ausgestellte E-Rezepte können von den Patienten mittels App der gematik, mit der Gesundheitskarte oder per Tokenausdruck in der Apotheke eingelöst werden. In den meisten Fällen spielt der Einlöseweg für Zahnarztpraxen keine Rolle, denn alle digitalen Verordnungen werden zentral im E-Rezept-Fachdienst gespeichert. Nur für Patienten, die einen Rezeptcode auf Papier wünschen, muss nach der Signatur noch ein Ausdruck erstellt werden.