Wiederanhebung der Umsatzsteuer

Das müssen Praxen jetzt beachten!

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Seit dem 1. Januar gilt erneut der alte Umsatzsteuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent und damit die Spielregeln wie vor der Senkung im Zuge des Corona-Konjunkturpakets. Was muss die Praxis jetzt beachten?

Alle Rechnungen über Leistungen im begonnenen Jahr 2021 müssen wieder mit dem 19-prozentigen oder 7-prozentigen Steuersatz ausgezeichnet sein. Grundsätzlich ist das Datum der Leistungserbringung entscheidend für den jeweiligen Umsatzsteuersatz, nicht das Datum des Auftrags oder letztendlich das der Rechnung selbst.

Wurde die Leistung also noch in der zweiten Jahreshälfte von 2020 begonnen und abgeschlossen, gilt der gesenkte Umsatzsteuersatz von 16 beziehungsweise 5 Prozent – auch wenn die Rechnung im neuen Jahr ausgestellt wurde.

Marcel Nehlsen, Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen: „Wurde ein Auftrag in 2020 begonnen und wird aber erst in 2021 abgeschlossen, dann gelten die Umsatzsteuersätze von 2021.“

Achtung bei erbrachten und ausstehenden Teilleistungen

Anders verhält sich die Ausschreibung des Steuersatzes, wenn es sich um klar trennbare Teilleistungen handelt. „Dann könnte ein Teil in 2020 mit den alten Umsatzsteuersätzen und ein Teil im Jahr 2021 mit den neuen Umsatzsteuersätzen abgerechnet werden.“ Das Datum der Beauftragung spielt keine Rolle.

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