Denken Sie daran: Werbehonorare über 450 Euro müssen Sie angeben!
Wer sich als Zahnarzt bei der Außenwirkung seiner Praxis von selbstständigen Profis unterstützen lässt, muss von dem gezahlten Honorar möglicherweise auch einen Beitrag an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen. Diese beträgt für dieses und nächstes Jahr 4,2 Prozent und wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales so festgesetzt.
Gemeint damit sind Berufsgruppen wie Designer und Grafiker (etwa für die Visitenkarten oder die Webseitengestaltung), Journalisten für textliche Tätigkeiten oder Fotografen – jeweils in Selbstständigkeit .
Wichtig: Der Praxisinhaber hat eine Bringschuld. Er muss sich mit der sogenannten Jahresmeldung selbst an die Künstlersozialkasse wenden und das bezahlte Honorar angeben. Die KSK entscheidet dann darüber, ob die Abgabe fällig ist. Keine Abgabe muss bezahlt werden, wenn das Honorar insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.Um die Jahresmeldung überprüfbar zu machen, müssen bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden .
Die KSK verweist darauf, dass im Falle der Nicht-Aufzeichnungen, der "nicht-richtigen" oder der "nicht-vollständigen" Aufzeichnung dies als Ordnungswidrigkeit zählt. Dafür kann sie ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.