Der VDZI warnt vor „absehbaren Fehlentwicklungen“ bei i-MVZ
Vor Kurzem hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für das GVSG vorgelegt, der auch Regelungen zu MVZ umfasst. Im aktuellen Entwurf zielt der Gesetzgeber darauf, die Kommunen besser in die Lage zu versetzen, eine starke lokale Versorgungsinfrastruktur aufzubauen, indem die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren erleichtert wird. Diese Zielstellung sei im Grundsatz positiv, allerdings greife der Gesetzgeber damit zu kurz, lautet jetzt auch die Kritik des VDZI.
Denn im zahnmedizinischen Bereich würden diese Maßnahmen nicht ausreichen, absehbare Fehlentwicklungen durch Investorentätigkeiten – die bereits jetzt den freien Wettbewerb verzerrten –, zu verhindern oder diese auch nur einzuschränken. Dafür wären umfassendere Maßnahmen notwendig, fordert der VDZI und nennt Schwerpunkte in zentralen Handlungsfeldern.
Die Forderungen gleichen denen der standespolitischen Organisation wie der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Etwa, dass sich zu viele facharztgruppengleiche MVZ („Mono-MVZ“) in städtischen Ballungsräumen ansiedeln, in denen die Versorgung im Vergleich zu ländlichen Regionen bereits ausreichend bestehe. Oder die Transparenz bei der Bildung medizinischer Versorgungszentren zu erhöhen sowie ein zelgerichtetes Leistungs- und Ausgabenmonitoring zu etablieren.
Das Dentallabor braucht einen Betriebsleiter mit Meistertitel
Wichtig für den zahntechnischen Bereich sei darüber hinaus die Schärfung der Kriterien zum Betrieb eines „Praxislabors“ zur Herstellung von Zahnersatz (ZE). In einem gewerblichen Dentallabor aus dem Handwerk brauche es einen Betriebsleiter mit Meistertitel, um im Rahmen eines gefahrengeneigten Gesundheitshandwerks jederzeit überwachend und lenkend in den Herstellungsprozess eingreifen zu können, erklärt der VDZI. Der Meister als Betriebsleiter sei in einem handwerklichen Labor ein wesentliches Instrument für Qualitätssicherung und Patientenschutz. Die ständige Rechtsprechung ermögliche der Zahnärzteschaft jedoch, Zahnersatz im eigenen Praxislabor herzustellen. Für den einzelnen Zahnarzt als freien Heilberufler gelten dabei allerdings enge berufs- und gebührenrechtliche Grenzen.