„Die Krankenhauslandschaft muss sich verändern – und sie wird sich verändern“
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) betonte, dass eine flächendeckende Grund- und Notfallversorgung weiterhin gewährleistet bleiben müsse – sowohl in Städten als auch im ländlichen Raum. Gleichzeitig sollen komplexe Eingriffe künftig verstärkt dort erfolgen, wo die entsprechende medizinische Expertise vorhanden ist.
Zu den zentralen Anpassungen gehört eine Erweiterung der Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten von Kliniken, um die stationäre Versorgung insbesondere im ländlichen Raum sicherzustellen. Zudem wird der ursprünglich vorgesehene Anteil der gesetzlichen Krankenversicherung am Transformationsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro für den Zeitraum 2026 bis 2035 künftig aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert.
„Die Menschen müssen sich auf eine flächendeckende Grund- und Notfallversorgung verlassen können – ganz gleich, ob sie auf dem Land oder in der Stadt leben. Spezialisierte, komplexe Eingriffe müssen aber dort stattfinden, wo die Kompetenz für das beste Behandlungsergebnis vorhanden ist. Genau das werden wir durch das heute beschlossene Gesetz erreichen.“
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken
Die Einführung der sogenannten Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben; ihre volle Finanzwirksamkeit ist nun erst ab 2030 vorgesehen. In diesem Zusammenhang werden bestehende Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe ein weiteres Jahr fortgeführt.
Die wichtigsten Punkte des Krankenhausreformanpassungsgesetzes
Insbesondere zur Sicherstellung der stationären Versorgung im ländlichen Raum werden die Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten von Kliniken angepasst und dadurch der Gestaltungsspielraum der Länder erweitert.
Die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung werden entlastet, indem ihr ursprünglich vorgesehener Anteil für den Transformationsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro von 2026 bis 2035 nunmehr aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität getragen wird.
Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben, so dass die volle Finanzwirksamkeit erst ab dem Jahr 2030 eintritt. Die geltenden Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge für ein Jahr weitergeführt.
Die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Leistungsgruppen werden auf die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen zuzüglich der Leistungsgruppe „Spezielle Traumatologie“ festgelegt.
Fachkliniken: Die Definition von Fachkrankenhäusern wird künftig bundeseinheitlich vereinbart. Damit die bestehenden und für die Versorgung relevanten Fachkliniken erhalten bleiben, profitieren die Länder bis dahin bei der Zuordnung der Kliniken von einem weitreichenden Ermessensspielraum.
Hybrid-DRGs sollen für 2027 auch wieder Kinder und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen können, damit diese ebenfalls wieder von mehr Ambulantisierung profitieren: Der durch das KHVVG verankerte Ausschluss wird gestrichen.
Pflegebudget: Es wird klargestellt, dass die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen sind.
Pflegepersonaluntergrenzen: Die Einhaltung der am jeweiligen Krankenhausstandort einschlägigen Pflegepersonaluntergrenzen wird zum Qualitätskriterium für die Zuweisung aller Leistungsgruppen.
Bundes-Klinik-Atlas: Die Aufgabe der Veröffentlichung des Bundes-Klinik-Atlas wird auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen. Bürgerinnen und Bürger können sich damit auch künftig unabhängig und transparent über die Qualität der stationären Versorgung informieren.
Quelle: BMG
Darüber hinaus werden die Leistungsgruppen der Krankenhausreform auf die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen sowie die zusätzliche Leistungsgruppe „Spezielle Traumatologie“ festgelegt. Für Fachkliniken soll künftig eine bundeseinheitliche Definition gelten; bis zu deren Einführung erhalten die Länder bei der Zuordnung der Kliniken einen erweiterten Ermessensspielraum.
„Die Krankenhauslandschaft muss sich verändern – und sie wird sich verändern“, betont Warken. „Der Transformationsprozess hat längst begonnen.“ Im Schulterschluss von Bund und Ländern sei es gelungen, ein Reformpaket zu erarbeiten, das nicht an den grundsätzlichen Zielen der Krankenhausreform rüttelt, so die Bundesgesundheitsministerin.
Der Gesetzentwurf für das Krankenhausreformanpassungsgesetz war am 8. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.



