KZBV und BZÄK zum Entwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes

„Die zahnärztliche Berufswirklichkeit in den Blick nehmen!“

pr
Das geplante Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) stößt in der Fachwelt auf ein geteiltes Echo. Die Zahnärzteschaft fordert, vor allem die Berufswirklichkeit und Anwendungsaspekte in den Blick zu nehmen.

Dezentrale Daten besser auffindbar und für die Forschung nutzbar zu machen, und das mit weniger Bürokratie – das sind die Ziele des geplanten Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDND). Wer darf die Daten wie nutzen? Dazu nahmen Fachverbände anlässlich einer Anhörung im Bundesgesundheitsministerium Stellung. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer(BZÄK) fordern, vor allem die zahnärztliche Berufswirklichkeit und die Belange der Anwenderinnen und Anwender in den Blick zu nehmen. Es sei zweifelhaft, ob der von der Politik vorgelegte Referentenentwurf diesem Anspruch gerecht werde, betonen sie in einer gemeinsamen Stellungnahme.

Zahnarztpraxen sollten von den geplanten Regelungen ausgenommen werden

So sei zum Beispiel die im Entwurf geplanten Regelung, wonach Leistungserbringer die bei ihnen gespeicherten Gesundheitsdaten weiterverarbeiten dürfen, für den zahnärztlichen Bereich nicht sinnvoll. Dies überspanne die Anforderungen an ambulante Leistungserbringer. Es könne sich auch als ein so großes bürokratisches Hindernis erweisen, dass eine Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten gänzlich unterbleibt. Erschwerend komme hinzu, dass nicht rechtssicher abgegrenzt werden kann, wo medizinische Forschung beginnt und die Versorgungstätigkeit im Praxisalltag endet, führen die beiden Organisationen an. Zahnarztpraxen sollten von den geplanten Regelungen ausgenommen werden, fordern sie. Es sollte klargestellt werden, dass routinemäßige Praxisabläufe keine Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten darstellen und deshalb auch keinerlei Informationspflichten auslösen.

Kritisch sehen KZBV und BZÄK auch die geplante Regelung, wonach die Kranken- und Pflegekassen datengestützte Auswertungen zum individuellen Gesundheitsschutz ihrer Versicherten, und zur Verbesserung der Versorgung vornehmen und ihre Versicherten dazu individuell ansprechen dürfen. Allein auf datengestützten Auswertungen ergehende Empfehlungen ohne medizinisches Korrektiv könnten fehleranfällig sein und die Versicherten verunsichern, rügen KZBV und BZÄK. Deshalb müssten solche Auswertungen zwingend vorab durch einen approbierten Zahnarzt oder Arzt auf ihre Plausibilität überprüft werden. Außerdem könnte eine Empfehlung der Kasse das Arzt-Patienten-Verhältnis belasten, wenn der Leistungserbringer aus der Empfehlung keine Handlungsnotwendigkeit ableitet, diese aber von der Kasse beim Versicherten eingefordert wird. Eine Teilnahme von Versicherten müsse auf jeden Fall mit dessen Einwilligung erfolgen. Ebenfalls ausgeschlossen werden müsse, dass über ein solches Vorgehen die freie Arzt- und Zahnarztwahl beeinflusst wird oder dass Risikoprofile von Versicherten ohne deren Wissen und Einwilligung erstellt werden.

Krankenkassen sollten keine Patientendaten auswerten dürfen

Das fordert auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Es sollte alles vermieden werden, was das besondere Vertrauensverhältnis in der Arzt-Patienten-Beziehung gefährden könnte. Abgelehnt werde, dass Krankenkassen Patientendaten auswerten und darüber in die Prozesse der Patientenbetreuung einbezogen werden sollen. Die medizinische und therapeutische Heilbehandlung sei eine originäre Aufgabe der niedergelassenen ärztlichen und psychotherapeutischen Kolleginnen und Kollegen.

Ähnlich argumentiert auch die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer Stellungnahme: Das System müsse für Ärztinnen und Ärzte und alle anderen an der Versorgung Beteiligten praktikabel bleiben und eine gemeinwohlorientierte Nutzung der Daten sichergestellt werden. Dringenden Korrekturbedarf sieht die BÄK bei dem Vorhaben, dass Kranken- und Pflegekassen künftig auf der Basis von Abrechnungsdaten versichertenindividuelle Auswertungen durchführen und so unmittelbar in die Patientenbehandlung eingreifen können. Dies sei sehr unzuverlässig und könne medizinisch sogar fahrlässig sein. Eine sinnvolle Nutzung von Krankenkassendaten setze eine stimmige Integration in die ärztliche Versorgung voraus.

Der AOK-Bundesverband begrüßt in seiner Stellungnahme die geplanten neuen Analyse-Möglichkeiten. Die Nutzung von sensiblen Gesundheitsdaten brauche aber einen klar definierten Rahmen, fordert der Verband. Die AOK befürwortet die Möglichkeit, Daten der Krankenkassen aus dem Forschungsdatenzentrum mit denen der regionalen Krebsregister zu verknüpfen. Auch die vorgesehene Nutzung der Daten für Auswertungen der Krankenkassen zur individuellen Früherkennung und zur Erkennung von Gesundheitsgefahren wird ausdrücklich begrüßt. Hier schaffe das Gesetz einen echten Mehrwert, weil es neue Möglichkeiten zur individuellen Beratung und Information der Versicherten eröffne. Kritisch sieht der Verband die im Gesetzesentwurf geplante Vorab-Übermittlung ungeprüfter Daten aus der ambulanten Versorgung. Auch die Option, die Daten aus dem Forschungsdatenzentrum auf Antrag auch für kommerzielle Forschungsvorhaben zur Verfügung zu stellen, sieht die AOK skeptisch.

Die Möglichkeiten für die Kranken- und Pflegekassen, Gesundheitsdaten für die Beratung ihrer Versicherten zu verwenden, um gezielt über besondere Versorgungsangebote zu informieren oder auf Präventionsangebote hinzuweisen, hebt auch der Verband der Ersatzkassen (vdek) als positiv hervor. Allerdings sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren klargestellt werden, dass auch die chronisch kranken Versicherten einbezogen werden und von der Beratung profitieren können.

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