Die Zustellung wird erst mit Kenntnisnahme wirksam
Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einwerfen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt zwingend voraus, dass der Zusteller zuvor erfolglos versucht hat, das Schriftstück persönlich zu übergeben. Ohne diesen vorherigen Übergabeversuch ist die Ersatzzustellung unwirksam. Das BAG hat mit dieser Entscheidung das vorangegangene Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn. Das Arbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Der Postzusteller warf das arbeitsgerichtliche Urteil an einem Samstag (20. Juli 2024) in den Briefkasten der Beklagten. Dieser befand sich außen am geschlossenen Werkstor. Auf dem Umschlag vermerkte er den 20. Juli. In der Zustellungsurkunde kreuzte er an, dass er versucht habe, das Urteil persönlich zu übergeben, dies aber nicht möglich gewesen sei.
Streit um die Frist
Die Beklagte legte am Mittwoch, den 21. August 2024 Berufung beim LAG ein. Das LAG verwarf die Berufung als unzulässig, weil die einmonatige Berufungsfrist ab dem 20. Juli berechnet wurde und somit am 20. August abgelaufen war.
Die Beklagte wehrte sich und argumentierte, die Zustellung am Samstag sei unwirksam gewesen, weil an Samstagen im Werk nicht gearbeitet werde. Der Zusteller habe überhaupt keinen Versuch unternommen, das Urteil persönlich zu übergeben, weil er gewusst habe, dass niemand da sei. Ein tatsächlicher Zugang sei erst am Montag, den 22. Juli 2024 erfolgt. Damit wäre die Berufung am 21. August rechtzeitig gewesen.
Fehlender Übergabeversuch führt zur Unwirksamkeit
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet, urteilte das BAG. Die Entscheidung des LAG, die Berufung als verspätet zu verwerfen, hält seiner rechtlichen Prüfung nicht stand. Demnach führte der fehlende Übergabeversuch zur Unwirksamkeit. Nach § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu „Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten“ darf ein Dokument nur dann in den Briefkasten eingeworfen werden, wenn eine persönliche Übergabe im Geschäftsraum (an den Leiter oder dort Beschäftigte) „nicht ausführbar“ ist.
Da die Übergabe die gesetzliche Grundform der Zustellung bleibt, ist der vorherige, tatsächliche Versuch einer Übergabe zwingende Voraussetzung. Fehlt dieser Versuch komplett, ist die Ersatzzustellung unwirksam.
Zwar erbringt eine Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO vollen Beweis für die darin dokumentierten Tatsachen. Dieser Beweis kann jedoch durch den Nachweis der Unrichtigkeit entkräftet werden.
Verfahrensfehler des LAG
Die Beklagte hat einen konkreten Geschehensablauf geschildert und unter Beweis gestellt, wonach der Zusteller samstags generell keinen Übergabeversuch unternommen habe, weil er gewusst habe, dass das Werk geschlossen sei. Das LAG hätte daher nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass die Zustellung am 20. Juli wirksam war, sondern hätte den vom Arbeitgeber als Zeugen angebotenen Zusteller zwingend vernehmen müssen.
In der Konsequenz musste das LAG in einer neuen Verhandlung prüfen und durch Beweisaufnahme klären, ob am 20. Juli 2024 wirklich ein Übergabeversuch stattgefunden hat oder nicht.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 5 AZR 65/25
Urteil vom 25.03.2026
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 10 Sa 34/24
Urteil vom 5. Februar 2025







