Diese Formalia gelten beim Aufhebungsvertrag
In Aufhebungsverträgen waren formale Vorschriften für die einseitige Kündigung des Beschäftigungsverhältnises bisher nicht vonnöten, sondern der Arbeitnehmer konnte den Arbeitgeber nach Belieben telefonisch, per E-Mail oder per Telefax informieren.
Kündigungen müssen ab jetzt im Original zugehen
Mit dem Urteil ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses jedoch nur noch dann wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber im Original in Papierform mit Unterschrift zugeht. Kündigungen per E-Mail, Telefax oder Ähnliches sind unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil festgestellt, denn auch eine solche Erklärung stellt eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 623 BGB dar.
In dem entschiedenen Fall teilte der Arbeitnehmer nur per Telefax den Arbeitgeber seinen Wunsch mit, zum Monatsende auszuscheiden. Laut aktuellem Urteil ist diese Erklärung jedoch unwirksam und das Arbeitsverhältnis bestand unverändert weiter.
Generell haben Aufhebungsverträge ihre Tücken, warnt das Internet-Verbraucherportal "Finanztip". Ein Vertrag, der vom Arbeitgeber aus dem Arbeitnehmer angeboten und vom Arbeitnehmer unterzeichnet wurde, könne zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Begründung: Er hätte schließlich nicht unterschreiben müssen und habe somit seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
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