Diese Neuerungen gelten ab 2023 im Gesundheitsbereich
COVID-Impfpflicht für Gesundheitswesen endet
Zum Ende des Jahres 2022 ist die gesetzliche Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitsbereich ausgelaufen. Personal in Kliniken, Praxen, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen musste seit März 2022 einen Nachweis erbringen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder von einer Infektion genesen zu sein. Fehlte dieser Nachweis, konnten Gesundheitsämter Tätigkeits- oder Betretungsverbote aussprechen oder auch eine Geldbuße von bis 2.500 Euro verhängen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde mit dem Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
E-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Arbeitgeber verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2022 ist der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkassen für alle Ärzte verpflichtend. Ab dem 1. Januar 2023 sind nun auch Arbeitgeber verpflichtet, die AU-Daten für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Das bedeutet auch, Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ab jetzt keine Bescheinigung mehr über ihre Krankmeldung vorlegen. Sie erhalten jedoch vom Arzt weiterhin auch eine AU in Papierform, um ihre Krankmeldung gegebenenfalls beweisen zu können. An den allgemeinen Regelungen, wie man sich gegenüber dem Arbeitgeber krankmeldet, ändert sich nichts. Die eAU wird auch in der elektronischen Patientenakte aufgeführt. Seit 1. Oktober 2021 erfolgt die Übermittlung der eAU via Telematikinfrastruktur.
Elektronische Patientenakte erhält weitere Funktionen
2023 wird die elektronische Patientenakte (ePA) weiter ausgestaltet und erhält neue Funktionen. So können Versicherte in ihrer ePA weitere medizinische Informationen wie Daten zur Arbeitsunfähigkeit in Form der elektronischen AU, die Teilnahme an Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten sowie digitale Gesundheitsanwendungen und Laborergebnisse speichern beziehungsweise speichern lassen.
Krankenkassenbeiträge steigen
Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen ab diesem Jahr um 0,3 Prozent von 15,9 auf durchschnittlich 16,2 Prozent des Bruttolohns. So sieht es das im Herbst verabschiedete GKV-Finanzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung vor. Mit dieser Erhöhung soll das 17 Milliarden schwere Finanzdefizit der GKVen abgemildert werden. Auch die Beiträge für Privatversicherte werden erhöht. So teilte der Verband der Privaten Krankenversicherung mit, dass sich die Beiträge um durchschnittlich 3,7 Prozent erhöhen. Aufgrund der Anpassung der Pflegereform werden auch in der privaten Pflegeversicherung die Beiträge zum Jahresbeginn erhöht. Der durchschnittliche Beitrag liegt dann für Angestellte und Selbstständige bei etwa 104 Euro pro Monat.
Beitragsbemessungsgrenze wird erhöht
Ab dem 1. Januar erhöhen sich die Bemessungsgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für die Pflegeversicherung. Bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen der Beschäftigten beitragspflichtig. Einkommen, was darüber liegt, ist dann beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze wird nun auf 59.850 Euro im Jahr, als monatlich 4.987,50 Euro, angehoben. Die Versicherungspflichtgrenze steigt nun auf jährlich 66.600 Euro.
Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte steigt
Weil sich die Beitragsbemessungsgrenze und auch der Zusatzbeitrag für die gesetzlichen Krankenkassen erhöht, steigt auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung um etwas mehr als 20 Euro pro Monat. Diese Änderung gilt laut dem Verband der Privaten Krankenversicherung ebenfalls ab 1. Januar 2023.
Weitere zusätzliche Kinderkrankentage für Corona
Da die COVID-Infektionszahlen derzeit immer noch hoch sind, hat die Bundesregierung die erweiterte Kinderkrankregelung bis zum 7. April verlängert. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat damit Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Arbeitstage beziehungsweise bei mehreren Kindern auf maximal 130 Tage. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Darauf weist die Stiftung Gesundheitswissen hin.