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Diskussion um neues Gesetz gegen Ärztekorruption

mg/dpa
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Union und Krankenkassen fordern ein schärferes Vorgehen gegen korrupte Ärzte. Im Gespräch sind Sanktionen von Berufsverbot bis zu drei Jahren Haft.

Hintergrund der Diskussion ist ein BGH-Urteil aus dem Juni 2012, nach dem Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte nicht mehr strafbar ist. Jetzt forderte der AOK-Bundesverband die Bundesregierung auf, die Gesetzeslücke zu schließen. Unionsexperte Jens Spahn (CDU) droht den Ärzteorganisationen sogar eine gesetzliche Strafregelung für den Fall an, dass sie das Problem intern nicht in den Griff zu kriegen.

"Entweder beginnt die ärztliche Selbstverwaltung endlich eigenständig, die Dinge klar beim Namen zu nennen und aktiv zu bekämpfen, oder wir müssen eine Strafnorm schaffen, damit der Staatsanwalt aktiv wird", sagte Spahn, der gesundheitspolitischer Fraktionssprecher ist, der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (Mittwoch).

Krankenkassen: Verstöße werden nur selten verfolgt und bestraft

Die Grenzen zwischen Kooperation und Korruption von Ärzten etwa mit Pharmafirmen seien unscharf. Niemand bestreite, "dass es tausendfach in Deutschland direkt oder indirekt Zahlungen oder Geschenke etwa von Laboren oder Pharmafirmen an Ärzte gibt".  Dabei ist die Annahme von Provisionen und Geschenken immerhin noch nach der ärztlichen Berufsordnung verboten. Nach Einschätzung der Krankenkassen werden Verstöße aber nur sehr selten verfolgt und bestraft.

Das Argument von Ärztevertretern, es fehle ihnen an Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen, ließ Spahn nicht gelten. "Dann sollten sie uns schnellstens konkrete Vorschläge auf den Tisch legen, was wie geändert oder verschärft werden muss, damit sie ihre Arbeit tun können." Wahrscheinlich müsse erst mal fünf bis zehn Ärzten die Berufserlaubnis entzogen werden, "bis bei allen die nötige Sensibilität einkehrt". 

Der Chef des AOK-Bundesverbandes, Jürgen Graalmann, forderte die Bundesregierung auf zu handeln. "Freiberuflichkeit darf kein Freibrief für Korruption sein", sagte er der "Berliner Zeitung" (Mittwoch). "Auch hier müssen strafrechtliche Sanktionsmechanismen greifen."  Der Spitzenverband der Krankenkassen hat derselben Zeitung zufolge bereits einen Gesetzesvorschlag ausgearbeitet, der bis zu drei Jahre Haft für den Bestechenden wie den Bestochenen vorsieht. Die Regelung soll demnach ins Sozialgesetzbuch aufgenommen werden.

BGH: Annahme von Schecks über 18.000 Euro derzeit nicht strafbar

Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) hatte nach dem BGH-Urteil angekündigt zu prüfen, ob Schritte gegen Ärzte-Korruption nötig sind. Bisher sind keine konkreten Maßnahmen bekannt geworden. Ärzte gelten als eine wichtige Klientel seiner Partei.

Der Bundesgerichtshof hatte im Juni 2012 über einen Fall entschieden, in dem eine Pharmareferentin Kassenärzten Schecks über insgesamt etwa 18.000 Euro übergeben hatte. Die Bundesrichter sprachen zwar von "korruptivem Verhalten" - dies sei jedoch derzeit nicht strafbar. Denn niedergelassene Ärzte handelten weder als "Amtsträger" noch als "Beauftragte" der gesetzlichen Krankenkassen. Bei angestellten Ärzte dagegen wäre das anders. Die Richter hatten der Politik anheimgestellt, die Strafbarkeit zu ändern. 

KBV sieht ausreichenden Maßnahmenkatalog

„Auch nach der jetzigen Rechtslage dürfen sich niedergelassene Ärzte nicht bestechen lassen.“ Dies stellte der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Köhler, klar. „Das ärztliche Berufsrecht und auch das Sozialrecht enthalten eine Fülle von Anti-Korruptionsvorschriften. So dürfen Ärzte für die Zuweisung von Patienten kein Geld verlangen. Auch die Annahme von Geschenken der Pharmaindustrie ist verboten. Vertragsärzten, die gegen diese Vorgaben verstoßen, drohen Sanktionen bis hin zum Zulassungsentzug. In schweren Betrugsfällen, insbesondere bei Abrechnungsbetrug, kann nach dem Strafgesetzbuch eine mehrjährige Freiheitsstrafe die Folge sein“, erklärte Köhler.  Um die Ärzte noch stärker für das Thema zu sensibilisieren, hatte die  KBV Ende des Jahres die Broschüre „Richtig kooperieren“ herausgebracht. Anhand von Fallbeispielen wird darin erläutert, was bei der Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Anbietern von Hilfs- und Heilmitteln sowie Pharmaherstellern erlaubt ist und was nicht. Diese Broschüre mit allen rechtlichen Regelungen hätten alle Vertragsärzte erhalten, heißt es.

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