Dokumentation der Aufklärungsgespräche schützt vor Schadensersatz!
Im vorliegenden Fall verklagte eine Patientin eine Zahnarztpraxis wegen "unzureichender Aufklärung" über die Chancen und Risiken der Behandlung sowie die Vor- und Nachteile von alternativen Behandlungsmethoden. Konkret monierte die Patientin, sie sei nicht über die "bessere" prothetische Versorgung mittels Implantaten und der damit gegebenen Möglichkeit einer langfristig festsitzenden Prothese ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Die Patientin forderte vor Gericht von der Praxis eine Rückzahlung des Honorars in Höhe von 7.385,70 Euro, ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro und Ersatz der Kosten für eine neue Oberkieferversorgung von voraussichtlich 15.000 Euro. Nachdem das Landgericht Hanau in erster Instanz zugunsten der Praxis entschied, legte die Klägerin Widerspruch ein.
Doch auch vor dem Verfahren beim OLG Frankfurt am Main unterlag die Patientin. Nach Ansicht der Richter hatte die behandelnde Zahnärztin glaubhaft machen können, dass die Patientin sehr wohl über die Risiken und Folgen einer Implantation sowie alternativen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden ist. Dies hatte die Zahnärztin anhand einer ausführlichen Dokumentation über die einzelnen Aufklärungs- und Behandlungsgespräche darlegen können.
OLG Frankfurt am MainAz.: 8 U 8/18Urteil vom 11.01.2019
Vorinstanz:LG HanauAz.: 4 O 550/16Urteil vom 04.12.2017