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Europäischer Gerichtshof (EuGH)

DrSmile gewinnt Streit um grenzüberschreitende Tätigkeit

Martin Wortmann
Gesellschaft
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die frühere grenzüberschreitende Tätigkeit von DrSmile gebilligt. Nach einem Mitte September verkündeten Urteil kann die Österreichische Zahnärztekammer einer zugelassenen Zahnärztin nicht verbieten, als „Partnerzahnärztin“ mit dem deutschen Aligneranbieter zusammenzuarbeiten.

DrSmile ist eine Marke der Schwesterunternehmen Urban Technology (Berlin) und DZK Deutsche Zahnklinik (Düsseldorf). Beide gehörten seit 2020 mehrheitlich zur Straumann Holding AG in Basel, die ihre Anteile aber im August 2024 im Tausch gegen eine Minderheitsbeteiligung von 20 Prozent an die spanischen Impress Group (Barcelona) abgab (zm berichtete). Diese ist mit vergleichbaren Geschäftsmodellen international tätig, in der EU neben Deutschland bislang in Italien, Spanien, Portugal, Frankreich und den Niederlanden.

Mit dem Luxemburger Urteil bekommt Impress nun Rückenwind für von diesen Standorten ausgehende mögliche grenzüberschreitende Aktivitäten. Aus Österreich hatte sich DrSmile unter dem neuen Eigentümer Impress allerdings im September 2024 zurückgezogen.

Urteil ermöglicht DrSmiles Arbeit in ganz Europa

In dem nun entschiedenen Fall waren über die DrSmile-Internetseite aber noch Termine mit der österreichischen Zahnärztin vermittelt worden. In ihrer Praxis führte jene dann eine Anamnese, ein Aufklärungsgespräch und einen 3D-Scan des Gebisses durch sowie weitere erforderliche Vorbehandlungen. Die Ergebnisse und Unterlagen übermittelte sie an die DZK. Diese bezahlte die Zahnärztin und bot den Patienten einen Behandlungsplan an. Kunden erhielten die Aligner anschließend per Post und wurden von der DZK mithilfe einer App weiter betreut.

Die Österreichische Zahnärztekammer wollte der Zahnärztin ihre Tätigkeit für DrSmile verbieten lassen. Der Streit ging durch alle Instanzen und landete auf Vorlage des Obersten Gerichtshofs beim EuGH. Nach dessen Urteil hat die Zahnärztekammer keine Handhabe für ein Verbot.

Grund ist, dass die obersten EU-Richter das Angebot von DrSmile als „komplexe Behandlung“ werteten. Diese bestehe aus mehreren voneinander trennbaren Dienstleistungen, die jeweils verschiedene berufliche Fähigkeiten erfordern. Dabei richte sich nur die Arbeit der Partnerzahnärztin nach österreichischem Recht. Ihre üblichen zahnärztlichen Diagnosen und Vorarbeiten seien aber auch nichts, was dagegen verstoße und hätten „keinen grenzüberschreitenden Bezug“. Schließlich hielten sich Zahnärztin und Patient am selben Ort auf.

Gericht wertete das Angebot nicht als rein telemedizinisch

Dies könne nicht allein deshalb der Telemedizin zugerechnet werden, argumentierte das Gericht weiter, „weil die komplexe medizinische Behandlung, zu der diese Tätigkeit gehört, auch Gesundheitsdienstleistungen umfasst, die andere Ärzte, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, mithilfe der Telemedizin erbringen.“

Die nachfolgende Betreuung per App sei davon klar zu trennen. Erst diese sei eine im Fernabsatz erbrachte telemedizinische Dienstleistung. Für diese gelte nach EU-Recht das Recht desjenigen Landes, in dem der telemedizinische Dienstleister ansässig ist. Das sei hier Deutschland, wobei das deutsche Recht die Tätigkeit von DrSmile offenbar erlaube. Daher spiele es auch keine Rolle, dass nach österreichischem Recht eine Zahnklinik in den Händen von Zahnärzten liegen muss, was bei der DZK nicht der Fall ist.

Europäischer Gerichtshof
Az.: C‑115/24
Urteil vom 11. September 2025

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