E-Zigaretten bleiben in Gaststätten erlaubt
Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied, das strenge nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz gelte nicht für die Verdampfer. Weil bei E-Zigaretten kein Tabak verbrennt, sondern nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft werde, handele es sich nicht um Rauchen, argumentierten die Richter.
Zudem seien die Gefahren für Dritte nicht mit denen des Zigarettenqualms vergleichbar. (Az.: 4 A 775/14) Damit schlossen sich die Richter in zweiter Instanz einem Urteil des Landgerichts Köln an, gegen das die Stadt Köln Berufung eingelegt hatte. Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision zu. Geklagt hatte ein Kölner Gastwirt, in dessen Bar die Gäste zur E-Zigarette greifen dürfen.
Langzeitfolgen des E-Rauchens bleiben unbekannt
Bei den batteriebetriebenen E-Zigaretten wird eine in aller Regel nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft, viele Menschen rauchen sie als Alternative zu herkömmlichen Zigaretten. Über mögliche Folgen des Gebrauchs von E-Zigaretten wird seit geraumer Zeit in Deutschland und auf EU-Ebene debattiert. Forscher warnen, dass die Langzeitfolgen des Konsums von E-Zigaretten noch unbekannt seien.
Erst im Frühjahr hatte sich der Deutsche Ärztetag dafür ausgesprochen, den Verkauf von E-Zigaretten an Minderjährige zu verbieten. Es gebe zunehmend Hinweise darauf, dass E-Zigaretten nicht unbedingt anstelle tabakhaltiger Zigaretten konsumiert würden, sondern zusätzlich dazu, hieß es zur Begründung. Und: Damit werde das Suchtverhalten stabilisiert, was besonders bei Jugendlichen nicht ungefährlich sei.