Eilantrag gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht abgelehnt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute im Eilverfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem der Vollzug einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht zum Impfen (§ 20 a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz ) vorläufig ausgesetzt werden sollte. Damit kann das Gesetz, das im Dezember beschlossen wurde, wie vorgesehen am 15. März in Kraft treten. Bei dem heutigen Beschluss ging es um eine Regelung für die Zwischenzeit. Das Hauptverfahren, in dem das Gesetz umfassend geprüft wird, steht noch aus.
Das Gericht nahm eine Folgenabwägung vor. Die Richter prüften, welche Konsequenzen schlimmer wären: Das Gesetz zunächst nicht zu stoppen, obwohl die Klagen berechtigt wären – oder die Impfpflicht vorübergehend auszusetzen, selbst wenn sich diese später als verfassungsgemäß herausstellt. Die Verfassungsrichter entschieden, dass die Nachteile, die den überwiegend im Gesundheitswesen tätigen Beschwerdeführern durch die Impfpflicht drohten, weniger schwer wiegen als die Nachteile, die bei einem vorläufigen Außerkraftsetzen der Regelung für vulnerable Menschen zu befürchten seien.
Vor dem BVerfG waren 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern in Karlsruhe eingegangen. Geklagt hatten überwiegend ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen.
Das BVerfG argumentiert, dass gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz als solche zwar keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es bestehen aber Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Gesetz gewählten Regelungstechnik einer „doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist”. Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Nachteile bei Aussetzung der Regelung beschreibt das Gericht so: Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der im Verfahren angehörten „sachkundigen Dritten” sei davon auszugehen, dass die Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikron-Variante des Virus bewirken. Werde die einrichtungsbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, gehe dies mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen einher.
Verbunden damit bestehe aber die erhöhte Gefahr, dass sich die dort Tätigen infizieren und dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. Deshalb müsse damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen in vulnerablen Gruppen anstecken, erkranken oder versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.
Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile müsse daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können, so das Gericht.
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