Eine Maßnahme der Vertrauensbildung
Das Eckpunktepapier zum Gutachterwesen wurde am 20. Februar 2019 vom Vorstand der Bundeszahnärztekammer beschlossen. Mit dem Papier begründet die BZÄK einen neuen Weg, um einen Konsens der Länderkammern darzustellen. An die Stelle von Musterordnungen mit Paragrafenstruktur treten in Zukunft Eckpunktepapiere. Die Eckpunkte beschreiben einen Konsensrahmen, in dem sich die Länderkammern wiederfinden können, ohne die straffe Struktur einer Musterordnung übernehmen zu müssen.
Die Kammern verstehen sich als die wichtigsten Anwälte, um Patientenwohl, zahnärztliche Tätigkeit und gesellschaftliche Herausforderungen auf Augenhöhe zu bringen. Mit ihrem Konzept des Gutachterwesens kommen sie nicht nur ihrem Gemeinwohlauftrag nach, sondern tragen in einem erheblichen Maß dazu bei, Justiz und Gerichte zu entlasten. Dem neuen Papier liegt folgender Gedanke zugrunde: Die Zahnärztekammern halten ein funktionierendes und qualitativ hochwertiges Gutachterwesen vor. Damit leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur außergerichtlichen, gütlichen Beilegung von Streitfällen zwischen Patienten und Zahnärzten.
Das neue Eckpunktepapier stellt für die BZÄK einen wichtiger Rahmen dar, um die eigenen Qualitätsansprüche, die die Kammern an ihr Gutachterwesen haben, auch im politischen Diskurs auf den Punkt zu bringen: Die Auswahlprozeduren von Gutachtern und die internen Standards für Gutachten werden transparenter und tragen zur Vertrauensbildung in der Gesellschaft bei. Das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis wird gestärkt.
Das Eckpunktepapier geht auf die „Stuttgarter Erklärung“ aus der Klausurtagung des BZÄK-Vorstands vom Sommer 2015 zurück. Dort hatte die BZÄK betont, dass zur Gemeinwohlorientierung des zahnärztlichen Berufsstands auch die Selbstverpflichtung gehöre, das Aufgabenspektrum der Kammern weiterzuentwickeln und den gesellschaftlichen Herausforderungen anzupassen.
"Das Kammer-Gutachterwesen hat besondere Relevanz für die gesellschaftliche Wahrnehmung eines medizinischen Berufs wie der Zahnmedizin. In juristischen Streitfällen können nur die Transparenz der Strukturen, hohe Anforderungen an die fachliche Kompetenz und ein klares Bekenntnis zur wissenschaftlichen Objektivität das Vertrauen in die Arbeit der Gutachterinnen und Gutachter der (Landes-)Zahnärztekammern stärken. Einen besonderen Schwerpunkt legt das Eckpunktepapier der Bundeszahnärztekammer auf die fachspezifische Fortbildung der Gutachterinnen und Gutachter. Gleichzeitig greifen qualitätssichernde Maßnahmen der Länderkammern."
Prof. Dr. Christoph BenzBZÄK-Vizepräsident
Eckpunktepapier der Bundeszahnärztekammer
Das Tätigwerden als Gutachter einer (Landes)Zahnärztekammer setzt voraus:
1. Eine Berufung (Benennung/Bestätigung) durch die Kammerversammlung beziehungsweise den Vorstand der (Landes-)Zahnärztekammer
2. Eine zahnärztlich behandlerische Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
3. Nicht als Gutachter eine (Landes-)Zahn-ärztekammer kann tätig werden, wer in strafrechtlicher, berufsrechtlicher oder approbationsrechtlicher Hinsicht in einer Weise in Erscheinung getreten ist, welche die persönliche oder fachliche Eignung nicht gewährleistet erscheinen lässt.
4. Den kontinuierlichen Erwerb von theoretischen, praktischen und fachspezifischen gutachterlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Die Landeszahnärztekammern erlassen Vorgaben für das Tätigwerden als Gutachter:
1. Zur unabhängigen, weisungsfreien und gewissenhaften Aufgabenerfüllung. Die Gutachter dürfen sich keiner Einflussnahme aussetzen, die die Vertrauenswürdigkeit, die Glaubhaftigkeit und die Plausibilität der Begutachtung gefährden könnte.
2. Zur regelmäßigen fachspezifischen Fortbildung.
3. Zur regelhaften Teilnahme an gutachtenspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen der jeweiligen (Landes)Zahnärztekammer.
4. Zur Neutralität und Unbefangenheit des Gutachters.
5. Zur persönlichen Erstellung des Gutachtens.
6. Zum Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung des Gutachters.
7. Zur formalen Gestaltung des Gutachtens.
8. Zur Festlegung auf den allgemein anerkannten Stand der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Zeitpunkt der Behandlung.
9. Zur inhaltlichen Qualitätssicherung der Gutachten.
10. Zur Benennung und Ankündigung der Gutachter.
11. Zur Dauer der Gutachtertätigkeit.
12. Zum Schutz des Begutachteten und des Begutachtenden.