Corona-Pandemie

Einrichtungsbezogene Impfpflicht startet heute

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Praxis
Ab heute gilt in den Praxen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Arbeitgeber müssen Angestellte ohne Immunitätsnachweis den Gesundheitsämtern melden. Im Anschluss sind die Behörden am Zug.

Alle in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen mussten nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bis zum 15. März 2022 einen entsprechenden Immunitätsnachweis gegen COVID-19 vorlegen. Ausnahmen von dieser Pflicht gibt es nur bei der Vorlage eines ärztlichen Attests darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Gesundheitseinrichtungen haben jetzt in der Regel 14 Tage Zeit, um den Gesundheitsämtern die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln. Dafür gibt es in den Ländern teilweise Meldeportale.

Keine Kündigungspflicht!

Die Gesundheitsämter werden sich dann mit den betroffenen Personen in Verbindung setzen, um ihnen noch einmal die Möglichkeit zur Vorlage eines Immunitätsnachweises zu geben. Dafür gelten dann verschiedene Fristen. Außerdem sollen vielerorts die individuelle und die allgemeine Versorgungsituation Beachtung bei der Bewertung durch die Behörden finden.

Die Praxen bekommen dann noch die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es dürfte also noch einige Zeit vergehen, bis sie dann in der Folge ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot aussprechen. Bis dahin müssen Arbeitgeber keine Kündigungen aussprechen. Darauf hatten die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wiederholt hingewiesen. Neueinstellungen sind aber seit heute grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die neu zu beschäftigende Person keinen entsprechenden Nachweis vorlegt.

Kritik kommt von vielen Seiten

Kritik an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gab es im Vorfeld von vielen Seiten. So hatten die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die BZÄK vor den möglicherweise gravierenden Folgen für die zahnärztliche Versorgung durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht gewarnt.

In einem gemeinsamen Brief hatten sich der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer und BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) gewandt. Auch viele Gesundheitsämter hatten sich kritisch geäußert und angezweifelt, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu erfüllen seien.

Diehttps://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/impfpflicht-in-der-zahnarztpraxis.html - external-link-new-windowund dashttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf - external-link-new-windowinformieren auf ihren Websites umfassend über die jetzt gültigen Regelungen. Ansonsten ist es sinnvoll, sich bei den jeweiligen Gesundheitsministerien der Länder oder den lokalen Gesundheitsbehörden zu informieren.

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