Elektronische Patientenakten: Kassen müssen Versicherte informieren
In ihrer Antwort (Drucksache 19/3627) vom 8. August stellt die Bundesregierung klar, dass ePA unabhängig von der Mitgliedschaft in einer bestimmten Krankenkasse bundesweit sektorenübergreifend bei allen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und weiteren medizinischen Einrichtungen genutzt werden können sollen.
Die Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion
Die Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion
Sichergestellt werde dies gemäß § 291a SGB V durch Spezifikationen, Interoperabilitätsvorgaben und Zulassungsverfahren der Gesellschaft für Telematikanwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (gematik). Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass die gematik die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten entsprechend der gesetzlichen Frist bis Ende 2018 abschließt.
Bundesregierung geht davon aus, dass die gematik die Vorbereitungsarbeiten bis Ende 2018 abschließt
Wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zuvor bereits ausgeführt hatte, will die Bundesregierung Versicherten den Zugang zur ePA erleichtern und ihnen ermöglichen, auf eigenen Wunsch auch alternative Authentifizierungsverfahren - ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte - zu nutzen, zum Beispiel mit Smartphones oder Tablets.
"In diesem Zusammenhang soll auch das elektronische Patientenfach technisch, organisatorisch und begrifflich mit der elektronischen Patientenakte zu einer umfassenden Anwendung zusammengeführt werden", schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort.
Die Bundesregierung plant demzufolge außerdem, den Krankenkassen gesetzlich Informationspflichten über die ePA aufzuerlegen, "damit die Versicherten befähigt werden, mit den Zugriffswegen und der Datenverwaltung der elektronischen Patientenakte umzugehen". Ob darüber hinausgehende Aufklärungsschritte notwendig sind, werde gegebenenfalls geprüft.