Ethische Abwägungen für das Handeln in der Zahnarztpraxis
Wie lassen sich bestmögliche Patientenversorgung einerseits und der Infektionsschutz von Patienten und Praxispersonal andererseits miteinander vereinbaren? Der Arbeitskreis Ethik sieht hier den praktizierenden Zahnarzt in einem „ethischen Dilemma“.
Wie behandelt man mit social distancing?
In der mit der Bundeszahnärztekammer abgestimmten Stellungnahme schließt sich der Arbeitskreis der Forderung des Deutschen Ethikrats nach einer „gerechten Abwägung konkurrierender moralischer Güter unter Beachtung der Grundprinzipien Solidarität und Verantwortung“ an.
Doch prosoziales, solidarisches Verhalten hänge „von Grundvoraussetzungen und bestimmten Rahmenbedingungen ab“, betonen die Ethiker der DGZMK. So sei das Gebot, die körperliche Integrität des Patienten bestmöglich zu schützen (und so zugleich die Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen) an die Voraussetzungen der Umsetzbarkeit des Konzepts des „social distancing“ in den Praxen sowie an einen sicheren Infektionsschutz von Patienten und Praxispersonal gebunden.
Zentral sei auch die Ausstattung mit Schutzausrüstungen und Desinfektionsmitteln: „Im Falle einer bestehenden Ressourcenknappheit darf keine Verpflichtung bestehen, folgenlos aufschiebbare Behandlungen durchzuführen."
Demgegenüber sollten bereits angefangene Versorgungen, die durch Zuwarten für den Patienten negative Auswirkungen haben könnten, noch fertiggestellt und eingegliedert werden; Ähnliches gelte etwa für Caries Profunda- beziehungsweise Schmerzbehandlungen.
In derartigen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, die betreffenden Patienten an Praxen, teilweise zwischenzeitlich als „Corona-Schwerpunktpraxen“ bezeichnet, die über die Arbeitsschutzvoraussetzungen verfügen, oder im Bedarfsfall an ausreichend ausgestattete öffentliche Einrichtungen (wie universitäre Polikliniken) zu verweisen.“
Kein Teammitglied sollte zur Behandlung genötigt werden
In der Stellungnahme wird auch auf die Fürsorgepflichten gegenüber dem Praxisteam eingegangen: Die Entscheidung über etwaige Behandlungen oder einen Behandlungsverzicht müsse die Gesundheitsrisiken für die Praxismitarbeiter einbeziehen. Dabei sollten auch subjektiv wahrgenommene Risiken berücksichtigt werden: „Kein Teammitglied sollte zur Behandlung genötigt werden“, betonen die Autoren der Stellungnahme. Stellungnahme