EU stärkt Recht auf Krankenbehandlung im Ausland
Krankenkassen dürften die Erstattung von Kosten nicht ablehnen, wenn eine angemessene Behandlung des Patienten im Heimatland nicht rechtzeitig möglich ist. Voraussetzung sei aber, dass die Behandlung zu den Leistungen gehöre, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen seien.
Präzedenzfall aus Rumänien
Hintergrund des Urteils ist die Klage einer Frau aus Rumänien, die rund 18.000 Euro für eine Herzoperation in Deutschland selber zahlen soll. Sie hatte die Entscheidung für den Eingriff im Ausland mit dem Fehlen von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material in einer Fachklinik in ihrer Heimat begründet.
Ob sie die Kosten wirklich von der Krankenkasse erstattet bekommt, muss nun ein Gericht in Rumänien klären. Theoretisch könnten Richter eine Verantwortung der Versicherung ablehnen, wenn eine angemessene Behandlung der Frau in einem anderen rumänischen Krankenhaus möglich gewesen wäre.