EU-Standards für grenzüberschreitende Rezepte eingeführt
Wie die Bundeszahnärztekammer mitteilt, hat die Europäische Kommission hat am 20. Dezember 2012 eine sogenannte Durchführungsrichtlinie verabschiedet, die festlegt, welche Elemente eine ärztliche Verschreibung mindestens enthalten muss, die ein Patient in einem anderen Mitgliedstaat vorlegt als in dem, in dem die Verschreibung ausgestellt wurde.
Regelung gilt nicht für Verschreibungen zur nationalen Verwendung
Auf dem Auslandsrezept soll künftig Name, Adresse und Geburtsdatum des Patienten, das Datum der Ausstellung, das Medikament samt Dosierung sowie die Koordinaten und Qualifikation des verschreibenden Arztes aufgeführt werden. Nicht vorgegeben werden hingegen Aussehen, Format oder Sprache des Rezepts.
Wichtig: Diese einheitlichen Elemente gelten nur für Auslandsverschreibungen, die von einem Patient als solche verlangt werden und nicht für Verschreibungen, die rein nationale Verwendung finden.
Die Durchführungsrichtlinie muss bis zum 25. Oktober 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.