Europäischer Gerichtshof

EU: Verkaufsverbot von aromatisierten Zigaretten zum Selbstdrehen gültig

ck/pm
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten, gültig ist.

Das Verbot verstoße weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, urteilten die Richter.

Das deutsche Unternehmen Planta Tabak als Hersteller von aromatisiertem Tabak zum Selbstdrehen war der Auffassung, dass deutsche Rechtsvorschriften, die das Verbot von Aromen, die Schockfotos und das Verbot der Werbung für Aromen betreffen, auf seine Erzeugnisse nicht anwendbar seien. Planta Tabak klagte daher vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Einhaltung dieser Vorschriften, mit denen die Richtlinie von 2014 über Tabakerzeugnisse umgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht wandte sich daraufhin an den EuGH.

Mit seinem Urteil stellte der EuGH nun fest, dass das Verkaufsverbot für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit Aroma, deren EU-Verkaufsmengen weniger als 3 Prozent betragen, gültig ist.

Urteilsbegründung der Richter

  • Kein Verstoß gegen Grundsatz der Rechtssicherheit

  • Kein Verstoß gegen Grundsatz der Gleichbehandlung

  • Kein Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Kein Verstoß gegen Grundsatz des freien Warenverkehrs

Mitglieder dürfen keine ergänzenden Übergangsfristen festlegen

Zu den Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht führte der EuGH aus, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, ergänzende Übergangsfristen neben den in der Richtlinie vorgesehenen Fristen festzulegen. Die Frist von zwei Jahren gebe den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie.

Verbote sollen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten

In Bezug auf das Werbeverbot für Aromastoffe stellte der EuGH fest, dass es sich nur um eine Einschränkung handelt. Die Richtlinie lasse die Freiheit der Inhaber unberührt, Markennamen in jeder anderen Weise zu nutzen - etwa beim Großhandelsverkauf. Außerdem sei dieses Verbot geeignet, die Anziehungskraft der Produkte zu verringern, was den von der EU anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspreche: einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

Europäischer GerichtshofAz.: C-220/17Urteil vom 30. Januar 2019

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