Zweites Infektionsschutzgesetz

Fälschung von Impf-Nachweisen ist strafbar

pr
Strafbarkeit für gefälschte Impf-Nachweise, keine Verpflichtung für die Ausstellung von digitalen Impfpässen durch Ärzte und eine Corona-Testung vor Flugreisen – das Zweite Infektionsschutzgesetz sieht viele Neuregelungen zum Schutz vor COVID-19 vor.

Der Bundestag hatte den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes angenommen – mit zahlreichen Regelungen zum Schutz vor der Erkrankung mit COVID-19. Zu den wichtigsten Regelungen gehören:

  • Strafmaßnahmen bei Fälschungen von Impf- oder Genesenen-Nachweisen:Vorgesehen sind bis zu zwei Jahren Haft, wenn die Nachweise wissentlich falsch ausgestellt werden. Bis zu ein Jahr Haft droht für die Benutzung solcher Fälschungen.

  • Impfdokumentationen nicht verpflichtend:Ärzte und Apotheker dürfen ein digitales Corona-Impfzertifikat ausstellen und auch bereits erfolgte Impfungen nach einer Prüfung nachtragen. Jedoch soll eine Pflicht, in den gelben Impfausweisen und künftig in den digitalen Impfzertifikaten der Europäischen Union nachträglich Impfungen gegen COVID zu bestätigen, nur dann bestehen, wenn sich Ärzte und Apotheker ausdrücklich dazu „bereit erklären“.

  • Testung vor Flugreisen: Mit einer Corona-Testung vor dem Abflug soll die Wahrscheinlichkeit gesenkt werden, dass infizierte Personen reisen und andere anstecken.

  • Kostenbeteiligung durch Bundesmittel:Die Kosten für das Testen und Impfen in 2021 sollen vollständig vom Bund getragen werden.

  • Kein Wechselunterricht an Hochschulen:Insbesondere sollen Hochschulen von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen werden. Der Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne Weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, heißt es in dem Entwurf. Beabsichtigt sind zudem Präzisierungen zu praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. So sollen die praktischen Ausbildungsabschnitte von den Ländern auch oberhalb eines Inzidenzwerts von 165 ermöglicht werden können.

Jetzt steht noch die Beratung im Bundesrat aus, wo das Gesetz zustimmungspflichtig ist. Dort steht es für den 28. Mai 2021 auf der Tagesordnung. Das Gesetz tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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