Fotos krankgeschriebener Arbeitnehmer erlaubt
Wird ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit angetroffen, dürfen von ihm Fotos angefertigt werden. Ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Karlruhe wurde jetzt vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt.
Begründung: Der Verdacht der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im zugrunde liegenden Fall war ein Produktionshelfer arbeitsunfähig krankgeschrieben, er half jedoch in der Zeit der Krankschreibung seinem Vater an einer Autowaschanlage bei der Autowäsche.
Er wurde dabei zufällig von seinem Vorgesetzten beobachtet und fotografiert. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Unterlassung wurde vom Arbeitsgericht Karlsruhe verneint.
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, AZ 10 SaGa 3/13