Geflüchtete aus der Ukraine erhalten Behandlungsscheine
In Notfällen kann die Behandlung laut KBV auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist jeweils die Kommune, in der sich die betroffenen Menschen aufhalten beziehungsweise untergebracht sind. Dort erhalten sie auch die Behandlungsscheine.
Auch die Krankenkassen dürfen Betreuung übernehmen
Ärzte reichen die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet. Auch für anderen Leistungen verwenden Ärzte die üblichen Formulare. Nähere Informationen erhalten Praxen von ihrer KV.
Corona-Tests und COVID-19-Impfungen
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung rechnen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei Einheimischen. Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an.
Bundesärztekammer schaltet Registrierungsportal frei
Die Bundesärztekammer (BÄK) hat einhttps://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aerztinnen-und-aerzte-fuer-die-ukraine/ - external-link-new-windowfür Ärzte aus Deutschland freigeschaltet. Zur Vor-Ort-Unterstützung der medizinischen Infrastruktur in der Ukraine und der medizinischen Versorgung Geflüchteter in den Nachbarstaaten im Rahmen von internationalen Organisationen können sich Mediziner ab sofort auf der Internetseite der BÄK registrieren lassen. In Absprache mit dem Auswärtigen Amt und dem Zentrum für internationale Friedenseinsätze werden registrierte Ärzte informiert, sobald solche Einsätze in der Ukraine oder in einer benachbarten Region möglich sind.