Gelbes Heft: Ab Juli mit Verweisen zum Zahnarzt

sf/pm
Die vertragszahnärztliche Vorsorge für Kinder bis zum 6. Lebensjahr wird ab Juli 2016 verbessert: Das sogenannte Gelbe Heft enthält dann sechs rechtsverbindliche Verweise vom Kinderarzt zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat in Form von Ankreuzfeldern.

Einen entsprechenden Beschluss hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) heute im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erwirkt, dem wichtigsten Beschlussgremium der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Eltern erhalten das Gelbe Heft in der Regel auf der Entbindungsstation oder vom Kinderarzt. Bereits im vergangenen Jahr hatte der G-BA in der neugefassten Kinderrichtlinie auf Initiative der KZBV eine stärkere Vernetzung von Kinder- und Zahnärzten verankert und damit die Voraussetzung für die heutige Entscheidung und für die Verbesserung zahnärztlicher Prävention bei Kleinkindern geschaffen.

Frühkindliche Karies eindämmen

„So manche Erkrankung, wie etwa frühkindliche Karies wird häufig noch zu spät entdeckt. Das kann zu erheblichen Folgeschäden für das bleibende Gebiss führen. Wenn hingegen frühzeitig und zielgerichtet behandelt wird, lässt sich die Krankheit eindämmen oder sogar völlig vermeiden“, sagte  der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer. Milchzahnkaries sei in Deutschland auf dem Vormarsch. „Die Häufigkeit liegt bei 10 bis 15 Prozent, in sozialen Brennpunkten steigen die Prävalenzen bis auf 40 Prozent. Betroffen ist damit etwa jedes zehnte Kleinkind im Alter von null bis drei Jahren.“

Die jetzt beschlossenen Verweise im Gelben Heft stehen in Einklang mit dem Präventionsgesetz und dem darin enthaltenen Auftrag an den G-BA, früher als bisher im Kleinkindalter zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen umzusetzen.

Die zusätzlichen Verweise zum Zahnarzt ab Juli

Im Kinderuntersuchungsheft sind künftig folgende Verweise zu vertragszahnärztlichen Untersuchungen durch Ankreuzfelder vorgesehen und zu dokumentieren:

  • im Zeitraum der U5 (6. - 7. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,

  • im Zeitraum der U6 (10. - 12. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut,

  • im Zeitraum der U7 (21. - 24. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut,

  • im Zeitraum der U7a (34. - 36. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,

  • im Zeitraum der U8  (46. - 48. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung,

  • im Zeitraum der U9  (60. - 64. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung.

Die Umsetzung einer engeren und systematischeren Zusammenarbeit von Kinder- und Zahnärzten ist eine der Kernforderungen des Versorgungskonzeptes „Frühkindliche Karies vermeiden“ von KZBV und Bundeszahnärztekammer. Als stimmberechtigte Trägerorganisation des G-BA hatte die KZBV Elemente des Konzeptes in den G-BA eingebracht. Der heutige Beschluss des G-BA ist in Kürze im Internet abrufbar. 

Hintergrund: Im Gelben Heft wird aufgeführt, wann welche Kinderuntersuchungen anstehen. Der Arzt trägt dort die Ergebnisse der Untersuchungen ein. Die erste der Kinderuntersuchung - U1 genannt - wird direkt nach der Geburt vorgenommen. U2 bis U9 folgen zu festgelegten Zeitpunkten in den ersten sechs Lebensjahren.

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