Generelles Werbeverbot ist rechtswidrig
Im vorliegenden Fall hatte ein in Belgien niedergelassener Zahnarzt für seine Leistungen geworben - zum einen mit einem Aufsteller, auf dem sein Name, seine Eigenschaft als Zahnarzt, die Adresse seiner Website und die Telefonnummer seiner Praxis angegeben waren. Zum anderen machte er mittels Werbeanzeigen in lokalen Tageszeitungen auf sich aufmerksam.
Striktes Werbeverbot für Zahnärzte in Belgien
Da in Belgien aber jegliche Werbung für zahnärztliche Leistungen verboten ist, wurden nach einer Beschwerde eines zahnärztlichen Berufsverbands strafrechtliche Ermittlungen gegen den Zahnarzt eingeleitet. Der argumentierte zu seiner Entlastung, dass diese Regelungen unter anderem gegen das Unionsrecht und gegen die Dienstleistungsfreiheit verstießen. Das zuständige Strafgericht in Brüssel legte den Streit dem EuGH vor.
Berufsrecht darf kein allgemeines Werbeverbot aussprechen
Der EuGH hat nun entschieden, dass "kommerzielle Kommunikationen", sprich Marketingmaßnahmen, zwar durch berufsrechtliche Regelungen eingegrenzt werden können, diese Regelungen jedoch kein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeder Form von Werbung enthalten dürfen.
Zudem steht die Dienstleistungsfreiheit einem ausnahmslosen Werbeverbot tatsächlich entgegen. Danach muss es Zahnärzten zumindest erlaubt sein, auf ihre Leistungen hinzuweisen. Ein Werbeverbot für eine bestimmte Tätigkeit sei geeignet, für die diese Tätigkeit ausübenden Personen die Möglichkeit einzuschränken, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie anbieten, zu fördern. Ein solches Verbot stelle damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfähigkeit dar, so der EuGH.
Ausnahme: aggressive und irreführende Werbung
Verbieten dürfen die EU-Mitgliedstaaten dagegen aggressive und irreführende Werbung. Denn sie könnten dem Schutz der öffentlichen Gesundheit schaden und etwa unangemessene oder unnötige Behandlungen fördern. Ob der angeklagte Zahnarzt mit seiner Werbung zu weit gegangen war, müssen nun wieder die belgischen Gerichte klären.
EuGHAz.: C -339/15Urteil vom 4. Mai 2017