Gericht: "eGK ist Pflicht"
„Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt", urteilte das Sozialgericht Berlin. "Sie sichern eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung“, zitiert das Deutsche Ärzteblatt die Richter. Das obligatorische Foto erleichtere die Identitätskontrolle und verhindere damit einen Missbrauch der Karte.
Richter lehnen erstmals Antrag aus inhaltlichen Gründen ab
Bisher hatte das Sozialgericht entsprechende Rechtsschutzanträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Wie das Deutsche Ärzteblatt weiter berichtet, lehnten die Richter jetzt erstmals einen Antrag auch aus inhaltlichen Gründen ab.
Die Versicherten müssten den mit der Nutzungspflicht verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, weil die zwingend anzugebenden Personaldaten nicht seine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse berührten.
Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 mit der eGK seinen Versicherungsschutz nachzuweisen, urteilte das Sozialgericht im Rahmen eines Eilverfahrens. Der Antragsteller kann den Beschluss noch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam anfechten.
Sozialgericht BerlinS 81 KR 2176/13 ER