GOZ: Gericht verweigert Stellungnahme
Geklagt hatten sechs Zahnärzte: Christian Berger, Prof. Joachim E. Zöller (beide BDIZ EDI), Dr. Karl-Heinz Sundmacher (FVDZ), Dr. Claus Durlak (BDK Bayern), Dr. Wilfried Beckmann (PZVD) und Dr. Wilfried Forschner als Vertreter von Zahnärzten aus Baden-Württemberg.
Das Ringen geht in die nächste Runde
Dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, sei zwar bedauerlich, aber nicht das Ende, kommentiert die BZÄK. Das Ringen der Zahnärzteschaft um eine leistungsgerechte Vergütung gehe damit nur in eine neue Runde.
Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts habe mit Beschluss vom 17. April 2013 mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtanhebung des Punktwertes in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GOZ nicht zur Entscheidung angenommen werde, teilte der BDIZ EDI in einer Presseerklärung mit. Eine Begründung sei nicht gegeben worden: Zur Verfassungsgemäßheit des Punktwertes sei damit nichts entschieden, auch nicht andeutungsweise.
"So wie sich die Bundesregierung einfach durch ihr Untätigbleiben aus der Verantwortung ‚gestohlen‘ hat: Nullnummer 1988 und Nullnummer 2012 beim Punktwert - der doch seit 1988 die Aufgabe übernehmen sollte, die wirtschaftliche Entwicklung aufzufangen -, hat sich auch das Verfassungsgericht nicht zu einer Stellungnahme durchringen können, ob der Verordnungsgeber eine Berufsgruppe, deren Honorierung er gesetzlich regelt, 46 Jahre lang ignorieren darf, ohne die Verfassung zu verletzen“, sagte Berger stellvertretend für alle Kläger.
Allerdings nehmen die die Verfassungsbeschwerde tragenden Verbände Berger zufolge positiv zur Kenntnis, dass das Gericht sich in die laufenden Auseinandersetzungen um die neue GOZ insgesamt nicht einmischt - "das lässt hoffen".
Kein Freiberufler unter den Richtern
Verantwortlich für die Entscheidung zeichnen beim Bundesverfassungsgericht die Richter Prof. Dr. Gaier, Schluckebier und Prof. Dr. Paulus. Die Freien Berufe seien beim Gericht derzeit leider nicht durch eigene Angehörige im Richterstand vertreten, kritisiert der BDIZ EDI. Gaier war zuletzt Richter am Immobilienrechtssenat des Bundesgerichtshofs (BGH), davor Richter am Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main. Schluckebier Richter am BGH, davor Oberstaatsanwalt und dann Bundesanwalt beim BGH, und Paulus ist Völkerrechtler.
Die klagenden Verbände kritisieren, dass sich das Gericht weigert, sich mit einem Rechtsstillstand von mehr als 25 Jahren zu befassen. Sie wollen aber trotzdem ihre Bemühungen um die seit Jahrzehnten nicht erfolgte Anhebung des GOZ-Punktwerts fortsetzen und jetzt Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.
Der Weg durch die Instanzen
Am Ende dieses Weges stehe wiederum das Bundesverfassungsgericht, heißt es in einer ersten Kurzanalyse der BZÄK. Das werde dann nicht umhin kommen zu konstatieren, dass die GOZ 2012 zwar novelliert wurde, aber die betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten der zahnärztlichen Praxen außer Acht lasse.
Elf Pfennig betrug 1988 der Punktwert für privatzahnärztliche Leistungen, rechnet die BZÄK vor. Mit der neuen GOZ dürfe der Zahnarzt 5,62421 Cent berechnen. Der Punktwert habe sich somit um keinen einzigen Punkt verändert. Das Einzige was sich nach zwei Jahrzehnten für den Berufsstand - trotz GOZ-Novelle - geändert habe, sei die Währung.
Sechs Prozent Honorarerhöhung habe die neue GOZ nach 23 Jahren Nullrunde den Zahnärzten in Aussicht gestellt. Die kumulative Inflationsrate seit 1988 - der letzten GOZ-Novellierung - betrage rund 60 Prozent.
... mit Unverständnis zur Kenntnis genommen
"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 bei ähnlichem Sachverhalt wenigstens noch eine Begründung für die Nichtannahme gegeben. Im Kern meinte das Gericht, die Zahnärzteschaft habe die Gestaltungsspielräume der Gebührenordnung bislang nicht ausreichend genutzt“, kommentiert Dr. Michael Brandt, Präsident der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, die Entscheidung des Gerichts.
"Diese Möglichkeiten sind aber inzwischen längst ausgeschöpft“, so Brandt weiter. "Die Nichtanpassung der Honorare an das betriebswirtschaftlich nachweislich Notwendige ist für uns Zahnärzte eine beispiellose Diskriminierung gegenüber anderen freien Berufen, denen eine solche Anpassung zum Teil bereits mehrfach gewährt wurde. Dass sich das höchste deutsche Gericht nach praktisch 46 Jahren Honorarstillstand nicht zu den Gründen äußert, können wir nur mit Unverständnis zur Kenntnis nehmen.“