GOZ-Kommentar bündelt Sachverstand
Der PKV-Verband hatte in seiner Beilage zu „PKV-Publik“(3/2013) Position zur Rechtsqualität des GOZ-Kommentars der Bundeszahnärztekammer bezogen. Darin hieß es, dass der Kommentar keine rechtsverbindliche Stellungnahme darstelle. Nur (Bundes-)Gerichte könnten rechtsverbindlich über die GOZ urteilen, Äußerungen der BZÄK oder des PKV-Verbandes wiesen keine Rechtsrelevanz auf.
An der gebündelten Auslegung der Zahnärzteschaft komme keiner vorbei, argumentiert die BZÄK hingegen. Anders als bei der Auffassung eines Versicherungssachbearbeiters fließe in den GOZ-Kommentar der BZÄK der geballte Sachverstand der gesamten Berufsgruppe ein. Als Werk der Zahnärzteschaft werde der Kommentar von denjenigen getragen, die aufgrund ihrer Profession zuallererst berufen seien, die Gebührenordnung mit Leben zu erfüllen, heißt es. Der GOZ-Kommentar habe daher die Qualität einer sachverständigen Verlautbarung.
Würde man der Auffassung der PKV folgen, dass zahnärztlichem Sachverstand keine höhere Bedeutung zuzumessen wäre als gebührenrechtlichen Interpretationen anderer Stellen, so würde das gesamte Gutachterwesen in gerichtlichen Auseinandersetzungen ad absurdum geführt, heißt es weiter. Gerade der zahnärztliche Sachverständige sei durch seine fachliche Qualifikation, ergänzt durch die Anwendung der Kommentare "seiner" Kammer, berufen und gerichtlich akzeptiert, objektive Ausführungen zu gebührenrechtlichen Fragestellungen zu machen.