Nachricht

GOZ-Kommentar bündelt Sachverstand

pr/pm
Nachrichten
Vorwürfen des PKV-Verbands, der GOZ-Kommentar der BZÄK stelle eine bloße Meinungsäußerung dar, tritt die BZÄK energisch entgegen.

Der PKV-Verband hatte in seiner Beilage zu „PKV-Publik“(3/2013) Position zur Rechtsqualität des GOZ-Kommentars der Bundeszahnärztekammer bezogen. Darin hieß es, dass der Kommentar keine rechtsverbindliche Stellungnahme darstelle. Nur (Bundes-)Gerichte könnten rechtsverbindlich über die GOZ urteilen, Äußerungen der BZÄK oder des PKV-Verbandes wiesen keine Rechtsrelevanz auf.

An der gebündelten Auslegung der Zahnärzteschaft komme keiner vorbei, argumentiert die BZÄK hingegen. Anders als bei der Auffassung eines Versicherungssachbearbeiters fließe in den GOZ-Kommentar der BZÄK der geballte Sachverstand der gesamten Berufsgruppe ein. Als Werk der Zahnärzteschaft werde der Kommentar von denjenigen getragen, die aufgrund ihrer Profession zuallererst berufen seien, die Gebührenordnung mit Leben zu erfüllen, heißt es. Der GOZ-Kommentar habe daher die Qualität einer sachverständigen Verlautbarung.

Würde man der Auffassung der PKV folgen, dass zahnärztlichem Sachverstand keine höhere Bedeutung zuzumessen wäre als gebührenrechtlichen Interpretationen anderer Stellen, so würde das gesamte Gutachterwesen in gerichtlichen Auseinandersetzungen ad absurdum geführt, heißt es weiter. Gerade der zahnärztliche Sachverständige sei durch seine fachliche Qualifikation, ergänzt durch die Anwendung der Kommentare "seiner" Kammer, berufen und gerichtlich akzeptiert, objektive Ausführungen zu gebührenrechtlichen Fragestellungen zu machen.

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.